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Leben und Werk von Nikolaus Reinartz, |
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Annalen des Historischen
Vereins 139 für den Niederrhein 1941. |
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C. Dietrich Krummel von Nechtersheim II., Stammvater der Linie der Krummel zu Weyer (Kr. Schleiden); Werner Krummel von Nechtersheim zu Weyer; Dietrich Krummel III. von Nechtersheim zu Weyer, Herr zu Firmenich; Christine Krummel von Nechtersheim. Die zu dem kurkölnischen Lehen Haus Weyer Burg und Hof mit 72 Morgen Acker, 15 Morgen Wiesen und drei Waldanteilen gehörenden weitern Besitzungen lagen nach einem Berichte vom Jahre 1535 123) in Zinisheim (Zingsheim), Besch, Lairbach (Lorbach), Altzen (Wüstung bei Kallmuth), Oirveye (Urfey), Veye (Eiserfey), Bergheim, Niercheim (Wüstung bei Bergheim, wohl = Niederheim) und Harzheim, waren jedoch meist unbedeutender Streubesitz. Durch Alveradis, die Gattin Arnolds von Nechtersheim, war die eine Hälfte, die andere von Reinhard v. Weyer an die Nechtesheimer gekommen. 124) Von Dietrich Krummel von Nechtersheim war Weyer wieder unter seine Söhne geteilt worden, von diesen aber Dietrich jun. 1525 zu behoff seiner und seines Bruders Reichart mit dem ganzen Sloss Weyer belehnt worden. 125) Dietrich war dann auch, als die seinem Bruder gehörende Hälfte an die v. Büchel verlorengegangen war, 126) im Besitz der seinen geblieben und hat diese an seine Nachkommen, die Krummel zu Weyer, weiter vererbt. Gemäß Ehevertrag vom 11. Juli 1521 127) mit Sibilla Rauftesch, genannt Diepenbroich, Tochter von Johann Diepenbroich, genannt Rauftesch, und Gertrud v. Lyskirchen, hatte Dietrich in die Ehe außer seinem gedeil und zubehur am Burghaus zu Weyer eingebracht 1200 Gulden am Hofe zu Pattern und 400 Gulden, welche er an Wilhelm v. d. Horst stehen hatte. Belas Mitgift bestand in 500 Goldgulden unter Verzicht auf väterliche und mütterliche Güter vorbehaltlich etwaigen Erbfalls von anderer Seite. Dietrich ist jedenfalls früh verstorben unter Hinterlassung eines Söhnchens mit Namen Werner, 128) da 1531 Richard Krummel wohl als Vormund mit der Hälfte von Weyer belehnt wird. 129) Bereits 1543 und wiederum 1549 empfängt dann Werner persönlich die Belehnung. 130) In Weyer hat er seinen Wohnsitz genommen. Als Werner Krummel zu Weyer unterschreibt er wie auch der Mitbesitzer Dietrich von Büchel zu Weyer 1550 die Kölnische Erblandvereinigung. 131) 1560 vergleicht er sich mit dem Inhaber des Büchelschen Anteils, Heinrich, dem Bruder Dietrichs, dahin, daß dieser, da seine Hälfte geringer als die Krummelsche war, als Entschädigung den ganzen Hof zu Urfey erhalten sollte. 132) Werner scheint dreimal verheiratet gewesen zu sein. Seiner Ehe mit Anna Deutz von der Koulen entstammten zwei Kinder, Dietrich und Sibilla. Beide Ehegatten verkaufen 1551 eine Rente von sechs Malter Korn auf dem Hofe zu Freilingen an Anton von Hillesheim. 133) 1557 testiert Werner mit seiner Gattin Elise von Kollart Wilhelm v. Orsbeck vor den Schöffen zu Remagen all ihr Erbgut von Johann v. Diepenbroich daselbst. 134) Dieser Ehe entsprossen fünf Kinder, Peter, Daem, Gerhard, Anna und Odilia, von denen die beiden Töchter in den geistlichen Stand traten, Peter und Gerhard kinderlos starben. 135) Nach dem Tode Werners, der nicht lange vor dem 28. September 1569 erfolgt sein muß, kam es zu einem langwierigen Prozesse der Nachkommen seiner beiden genannten Gattinnen mit dem jülichschen Kanzler Wilhelm von Orsbeck, dem Enkel Johanns von Diepenbrock aus dessen erster Ehe mit Katharina Deutz von der Koulen, und seinen Nachkommen wegen der Hinterlassenschaft ihres Oheims Daem von Diepenbrock, Amtmann zu Bergen und Herrn zu Düssel und Effern, welcher als Letzter seines Geschlechtes am 22. September 1571 gestorben war. Seine Gattin, die Leibzüchterin der Güter, Katharina v. Zweiffel, folgte ihm im Tode 1581. Der Sachverhalt war folgender: Nach dem frühen Tode des Vaters hatte Daem von Diepenbrock die Kinder erster Ehe seines verstorbenen Neffen Werner zu sich genommen und Dietrich und Sibilla, seinem Großneffen und seiner Großnichte, als nächsten Blutsverwandten auch sein Erbe in Aussicht gestellt. Demgemäß war in dem Heiratsvertrage Sibillas mit Engelbert Blankart v. Ahrweiler zu Seligenhoven, Herrn zu Ippendorf, am 28. September 1569 vereinbart worden, daß Sibilla Krummel allein ihr und ihres Bruders Kindteil an dem Adelssitz zu der Koulen und außerdem eine Rente von 60 Goldgulden auf dem Hofe zu Düssel, welche Daem von Diepenbrock schon früher ihrem Vater gegeben hatte, erhalten solle. Jedoch solle ihr Bruder Dietrich die Rente mit 1200 Goldgulden ablösen können und ihr außerdem für den Anfall der Höfe zu Düssel, Holthausen, Urdenbach und des Weingutes zu Plittersdorf, welche ihm erblich von Daem zukommen sollten, 1000 Reichstaler herausgeben. Die genannten Güter rührten sämtlich von Gertrud von Lyskirchen, der Mutter Daems und Großmutter Dietrichs und Sibillas, her und waren von dieser in ihrer ersten Ehe mit Heinrich v. Geißburch und in ihrer zweiten Ehe mit Johann v. Diepenbrock erworben worden. Dagegen machte Wilhelm v. Orsbeck, der Sohn Theodors v. Orsbeck und Irmgards v. Diepenbroich, die aus der ersten Ehe Johanns mit Katharina Deutz v. d. Koulen stammte, geltend, daß die strittigen Güter, wenn auch von Gertrud v. Lyskirchen vererbt, doch nicht deren Stamm- und Stockgüter gewesen seien und er als Enkel des gemeinsamen Ahnherrn Johann von Diepenbrock diesem um einen Grad näher verwandt sei als dessen Urenkel, die Kinder Werner Krummels. Gegen die Einrede, daß diese aber unzweifelhaft in dem Heiratsvertrage von Daem als seine nächsten Erben bezeichnet worden seien, machte der juristisch überlegene jülichsche Kanzler geltend: eine einfache Bezeichnung seitens eines Erblassers macht den noch nicht zum Erben, der in Wirklichkeit nicht der Erbe ist, noch kann eine Erbschaft besonders bei Immobilien durch einen bloßen Pakt ohne die bestimmten vorgeschriebenen Formalitäten übertragen werden. Im Hinblick auf den Prozeß hatten Dietrich Krummel zu Weyer und Christine von Hambroich, weil kinderlos, ihre Rechte an dem Erbe Daems von Diepenbrock dem Schwager Engelbert Blankart und der Schwägerin Sibilla Krummel übertragen. Diese sollten den Prozeß auf ihre Kosten und Gefahr führen und, falls sie ihn gewinnen würden, den Eheleuten Krummel 1000 Taler zahlen, Dietrich ein gutes Pferd, wie es einem vom Adel gebürlich, und Christine einen samtenen Rock geben. 135a) Wilhelm von Orsbeck wurde auf Grund seiner Argumente, so lange die Krummel nicht bessere Beweise erbrächten, als haeres ab intestato in die Erbschaft eingewiesen. Die Witwe Werners stand anfänglich auch auf seiner Seite. Dietrich und Sibilla hätten die Stiefmutter mit ihren Kindern gestracks und unmiltiglich gnugh vom sterbhaus hingewiesen, so daß sie ein geringen Manns Haus in Weyer hätte mit ihren Kindern werben und einnehmen müssen. Orsbeck, dem von Dietrich als Vormund der Kinder deren Erbansprüche für 100 Taler übertragen worden waren, hatte sich um diese dann bemüht und den beiden Töchtern Präbenden, der einen in Springiersbach, der andern in dem Kloster zu St. Anton in Köln, verschafft, auch einem Sohne zum Dienste bei dem Grafen von Reifferscheidt verholfen. Gegen den Entscheid erster Instanz wurde 1582 an das Reichskammergericht appelliert; die Witwe Werners, die in zweiter Ehe einen Goddert v. Leek geheiratet hatte, scheint sich schließlich auch den Klägern angeschlossen zu haben. Über den Erfolg der Appellation verlautet nichts, doch hätte Werners Sohn Dietrich nach Fahne im Jahr 1605 die Hälfte von Düssel an die Diepenbroichs abgetreten. 136) Dieser Sohn Werners, Dietrich Krummel von Nechtersheim, Herr zu Firmenich, wurde 1572 mit der Hälfte von Weyer belehnt. 137) Hier und in Münstereifel, wo er 1600 in der Wertherstraße neben seinem Vetter Melchior Krummel ein Haus von Dietrich v. Ahr für 1100 Taler gekauft hatte, 138) verlebte er seine Tage bis in sein hohes Alter mit der ihm 1578 angetrauten Gattin Christine v. Hambroich. Sie überlebte Dietrich, der 1620 starb, noch um ein beträchtliches; von ihrem Tode, der 1636 erfolgte, hat ihr Grabstein in der Stiftskirche zu Münstereifel die Kunde erhalten. 139) Da die Ehe kinderlos geblieben war, hatte Dietrich bereits 1592 seinen Halbbruder Adam Krummel von Nechtersheim, sintemalen sie aus einem vatterlichen gebluete und ehe erweckt und hergesprossen, er Deterich aber als der erster ehe und vorsohn bei den elterlichen erbgüttern allein gelaßen und das desseblen bruder Adam vermög Landtsgewonheit und rechten davon außgeschlossen, unter Vorbehalt der Leibzucht für Christine zu seinem Erben eingesetzt 140) und erneut nach dem Tode Adams 1605 dessen Kinder Dietrich und Christine. 141) Daem Krummel von Nechtersheim zu Leydenhausen und Weyer war Amtmann zu Heinsberg und jülichscher Schützenmeister. Als solcher war er in den Ellerbornschen Händeln mit der Stadt Aachen tätig. 142) 1591 wurde er von der Äbtissin von St. Ursula mit dem Hofe von Giesendorf belehnt. 143) 1587 verheiratete er sich mit Judith v. Scheidt, genannt Wespfennig, Tochter von Johann, Amtmann zu Porz und Jägermeister, und Elisabeth v. Berg, genannt Trips, wodurch er in den Besitz von Leidenhausen kam. Der Ehe entsprossen drei Kinder, Dietrich, Christine und Margaretha; die Letztgenannte heiratete 1625 Adolf v. Katterbach, Amtmann zu Porz und Mühlheim. 144) Für die beiden ältern Kinder ergriff nach dem Tode des Vaters als deren Vormünderin die Mutter alsbald Besitz von Weyer, wie in der notariellen Urkunde mit allen Formalitäten eingehend beschrieben wird. Jedoch starb Dietrich vorzeitig, und Christine trat mit ihrem Gatten Hermann von Hambroich in den Besitz von Weyer ein. Auch sie nur für kurze Zeit. Ihr Mann starb, gemäß den Aufzeichnungen des Pfarrers Anton (Heit von) Gleen, 145) am 7. September 1613, nachdem er auf dem Sterbebette dem Protestantismus abgeschworen hatte. Sein Grabdenkmal in der Pfarrkirche zu Weyer ist noch erhalten. 145a) Am 12. Oktober genas die Witwe eines Söhnchens, bei dessen Taufe der Mitbesitzer der Burg Weyer, Hugo v. Büchel, Pastor Antonius und die Brudersfrau des verstorbenen Vaters, Katharina Spies, Pate standen. Als Christine Krummel dann Wilhelm Gerhard Spieß v. Büllesheim zu Satzvey heiratete, übernahm auf Bitten Christinens 1619 noch der hochbetagte Dietrich, den sie als Vater anredet, die Vormundschaft über ihre Kleinen, Hermann und Judith v. Hambroich. 146) Aber bereits im folgenden Jahr schloß auch er, der Letzte der Krummel zu Weyer, seine Augen. Hier saßen allerdings noch die Büchel auf ihrer Halbscheid. 147) Nach dem kinderlosen Absterben seines Bruders Dietrich hatte Heinrich v. Büchel zu Dottendorf, der mit Maria v. Enschringen verehelicht war, das Lehn 1554 empfangen und bis zu seinem Tode 1597 besessen, wo es zunächst an seinen ältesten Sohn Franz Heinrich kam. Dessen Ehe mit Maria Martha Zandt zu Merl war ohne Nachkommen, so daß die Anwartschaft beim Tode Franz Heinrichs 1607 auf den jüngeren Bruder Hugo überging. Dieser scheint mit dem 1599 als Scholaster am Stift Münstereifel genannten Hugo von Büchel identisch zu sein. 148) Es heißt allerdings im Münstereifeler Erbungsbuch zum Jahre 1619, 149) daß Hugo von Büchel zu Weyer, da er zur Ehe zu schreiten willens sei, die ehrengeachtete und fromme Elsgen Elsich aus Lommerssem, seine Haushälterin, mit derer ein Kind, Hans Heinrich, genannt Büchel, hatte, mit Gütern ausgestattet habe. Er heiratete dann Anna Agnes v. Weiß und empfing 1627 die Belehnung mit der andern Hälfte (zu der einen?) von Weyer. 150) Es kam das Jahr 1636, das Todesjahr Christinens v. Hambroich, die noch die Leibzucht an Weyer seit dem Tode Dietrich Krummels hatte; es raffte auch Hugo und sein einziges legitimes Kind, Apollonia, hinweg. Auch die Witwe von Adam Krummel, Judith, war bereits 1634 gestorben und in der Familiengruft beigesetzt worden. 151) Von allen Seiten erhoben sich jetzt die vermeintlichen Erbberechtigten. Konrad Georg Krummel zu Firmenich und Dottendorf, der Urenkel jenes Richard, der die eine Hälfte von Weyer an Büchel hatte abtreten müssen, hatte seinem alten Familienanspruch eine neue Stütze gegeben durch seine Heirat mit Anna Agnes v. Weiß, der Witwe Hugos, des letzten Büchel. Wilhelm Gerhard Spieß v. Büllesheim zu Satzvey machte die Erbansprüche seiner Gattin Christine Krummel geltend, die ja von ihrem Oheim Dietrich 1605 testamentarisch als Erbin eingesetzt worden war. Dagegen wurde von Dietrich von Friemersdorf, genannt Pützfeld zu Pützfeld dem Jüngern, energisch sein Erbrecht als nächster männlicher Blutsverwandter des Erblassers betont; er war nämlich der Enkel der Schwester Dietrichs, Sibilla Krummel verehelichten Blankart, deren mit Dietrich Friemersdorf dem Ältern verheiratete Tochter Anna seine Mutter war. Von dieser Seite war es bereits 1622 zu einem Zwist mit der Witwe Christine von Hambroich und deren Vormündern, Melchior und Anton Krummel zu Nettersheim, wegen der Nutznießung des Krummel- und Büchelhofes zu Zingsheim gekommen. 152) All diesen verwickelten Familien- und Erbstreitigkeiten wurde ein vorläufiges Ende geboten durch den kurfürstlichen Entscheid, der beide Hälften des Hauses Weyer als erledigtes Mannlehen einzog 153) und 1638 dem kurkölnischen Stall- und Jägermeister Gaudenz von und zu Weichs und dessen katholischen männlichen Erben aufs neue verlehnte. Jedoch wurde der Possessionsakt erst 1663 ausgefertigt, so lange hatte der Prozeß mit einer v. Zweiffel gedauert. 154) In den Jahren 166668 wurde dann von der Familie von Weichs, in deren Besitz es von da an bleiben sollte, das inzwischen gänzlich verfallene Haus mit einem Kostenaufwand von 6000 Taler wiederhergestellt. Heute sind davon nur mehr einige Fundamente vorhanden. Vermutlich ist der Neubau schon bald dem von einem französischen Soldaten 1672 angelegten Brande, der das ganze Dorf mit Ausnahme von drei Häusern in Asche legte, zum Opfer gefallen. 155) |
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Anmerkungen |
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123) |
StA. Düsseldorf, Blankenheim-Manderscheid, Akten Nr. 92, 144; vgl. auch Fahne II, S. 21, und v. Haeften, S. 410. |
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124) |
S. oben S. 17, Anm. 94. |
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125) |
StA. Düsseldorf, Kurköln. Lehen, Nr. 242, 2, S. 24. |
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126) |
Siehe S. 57 f. |
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127) |
StA. Düsseldorf, Reichskammergericht K 1094, S. 202. |
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128) |
Bei v. Haeften ist Werner irrtümlich als Bruder Dietrichs angenommen und außerdem mit Werner Krummel von Boulich (vgl. oben S. 48) verwechselt. |
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129) |
Fey, S. 259. |
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130) |
Urkunden im StA. Düsseldorf, Kurköln, Lehen, Nr. 242. In der ersten Urkunde Siegel ohne Helmzier, in der zweiten mit Helmzier (Schlangenkopf). |
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131) |
J. J. Scotti, Sammlung der Gesetze und Verordnungen ... in dem Churfürstentum Cöln I, Düsseldorf 1830, S. 2. |
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132) |
StA. Düsseldorf, Kurköln, Lehen, Nr. 242, 2, S. 14. Auch (W. Thummermuth), Krumbstab schleußt niemand aus, das ist Documenta Stiffts-Cöllnischer Erb- und Kunckellehen ..., Köln 1738, Cent. II, S. 34 ff., Nr. 42 ff. Bei v. Haeften falsch wiedergegeben. |
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133) |
StA. Düsseldorf, Steinfeld, Urk. Nr. 123. |
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134) |
Tille-Krudewig V, 1, S. 124. |
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135) |
Hauptquelle für das Folgende: StA. Düsseldorf, Reichskammergericht K 1094. |
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135a) |
Sammlung v. Oidtman. |
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136) |
Fahne I, S. 72 |
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137) |
StA. Düsseldorf, Kurköln. Lehen, Nr. 242. |
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138) |
Stadtarchiv Münstereifel, Erbungsbuch, S. 383. |
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139) |
Katzfey I, S. 87. |
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140) |
(Thummermuth), S. 38. Nr. 47. |
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141) |
Bibliothek Darmstadt, Bibliotheca Alfteriana XIX, S. 96. |
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142) |
H. Keussen, Der Kölner Prozeß gegen Gerhard Ellerborn (Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins 15, 1893, S. 35, 37). |
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143) |
Fahne I, S. 72. |
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144) |
Ebd., S. 214. Urk. im Archiv Schlenderhan (Frhr. v. Frentz, Hattenheim), nach v. Oidtman. |
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145) |
Pfarrarchiv Weyer, ältestes Bruderschaftsbuch. Von der Hand dieses ausgezeichneten Seelenhirten findet sich dort noch eine zeitgeschichtlich bedeutsame Eintragung. Vom Jahre 1585 an, wo ich, Antonius Gleen, unwürdiger Priester Gottes, die Bürde dieser Pfarre auf mich nahm, bis einschließlich 1607 war niemals Friede bei uns, sondern schwerste Verfolgung, so daß die Kirche hierselbst nicht nur sehr oft ihrer Zierat entblößt wurde, sondern auch der Pastor mit der ihm anvertrauten Herde ihre Behausung, Dorf und Pfarre verlassen und in die Städte, auf die Burgen, in die Einöde, Verstecke und Höhlen flüchten mußten. Indessen hat unser Heiland Jesus Christus die, die auf ihn vertrauten, nicht verlassen, sondern wunderbar aus der Hand der Feinde errettet, behütet und erhalten. Ihm sei Dank, Lob, Ehre und Ruhm in alle Ewigkeit. Amen. Sicher beziehen sich diese Klagen auf die Nachwirren des Truchsessischen Krieges, wo Weyer durch den Handstreich auf das nahe Zülpich und die Besetzung Bonns durch Schenk gewiß in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Auffallend ist allerdings die Dauer bis 1607, wo die Ruhe im Erzstift, wozu Weyer gehörte, doch längst wiederhergestellt war. 1607 ist das Todesjahr des Mitbesitzers von Weyer, Franz Heinrich von Büchel. Daß Hermann von Hambroich Protestant war, wurde oben gesagt. Sollten die Drangsalierungen des katholischen Kultus vielleicht von dieser Seite ausgegangen sein? |
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145a) |
Abb. mit Beschreibung bei Wackenroder, S. 450. |
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146) |
Stadtarchiv Münstereifel, Schöffengerichtsbuch, S. 270, 273. |
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147) |
Siehe oben S. 57. |
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148) |
StA. Düsseldorf, Depositum Münstereifel, Nr. 23. |
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149) |
Im Stadtarchiv Münstereifel, S. 632. |
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150) |
Fey, S. 260. |
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151) |
Neelsbach, S. 438. Es ist nicht ersichtlich, wo diese Familiengruft sich befand. S. jedoch oben S. 13. |
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152) |
Bibliothek Darmstadt, Bibliotheca Alfteriana IV, S. 155 ff. |
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153) |
Es stand dies allerdings im Widerspruch zu der Belehnung Dietrichs von Büchel und seiner Nachfolger, welche auf Grund weiblicher Erbfolge geschah. Vgl. (Thummermuth), S. 132 f. |
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154) |
Fey, S. 260. |
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155) |
Pfarrarchiv Weyer, Bruderschaftsbuch, S. 15, bei Tille-Krudewig III, S. 86, Nr. 5. |
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Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein, Heft 139, 1941, S. 175. |
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Zu Wilhelm
(S. 67) |
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