Leben und Werk von Nikolaus Reinartz, |
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Weistum des Amtes Hardt von 1378 |
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in deutscher Uebertragung nach dem lateinischen Wortlaut bei Grimm, Weistümer II, 671 und ergänzt nach der Abschrift in der Kindlingerschen Sammlung 61, 8 im Staatsarchiv Münster i. Westfalen. Im Namen des Herrn Amen! Durch die gegenwärtige Urkunde werde allen kund und offenbar, daß im Jahre 1378 nach seiner Geburt, am 22. Dezember, welches der Tag des hl. Mauritius und seiner Gefährten war, zur Vesperstunde, auch ungefähr im ersten Jahre des Pontifikates unseres heiligsten Vaters und Herrn in Christus. Urbans durch göttliche Vorsehung des sechsten 1), bestellt und dazu berufen und versammelt waren vor der Hardtburg in der Diözese Köln in Gegenwart unseres hochwürdigsten Vaters und Herrn in Christus, Friedrichs, durch Gottes Gnade Erzbischof der hl. Kölner Kirche und Herzogs von Westfalen, in eigener Person den Vorsitz führend, vor mir, dem öffentlichen Notar, und den unterschriebenen, eigens hierzu berufenen und gebetenen Zeugen die maßgebenden Männer aus den Dörfern und fast die gesamte Einwohnerschaft der Herrschaft und des Bezirks der Hardtburg, aus Kuchenheim und den angrenzenden Dörfern, soweit sie zu den Jahren der Vernunft gelangt und dazu berufen und erfordert waren. Derselbe Herr Erzbischof befrug diese Männer und Insassen, erinnerte sie an die ihm und seiner Kirche geleisteten Eide und erforschte, inwieweit sie nach vorheriger reiflicher Ueberlegung, ihm in Gegenwart der Anwesenden ausdrücklich von Punkt zu Punkt und in gerichtlicher Form der Wahrheit gemäß geständen, erklärten, anerkennten und zusprächen, was immer er und seine Kölner Kirche für Recht, Macht und Herrlichkeit im Bezirk und der Herrschaft Hardtburg, in Kuchenheim und den angrenzenden Dörfern bisher besessen hätten, besäßen und nach Recht und altem Herrschaftsbrauch besitzen müßten. Welche dann einmütig, um zu überlegen beiseite traten und nach kurzer Zeit zurückkehrend alle in einen Ruf ausbrachen und übereinstimmend antworteten und damit erklärten, anerkannten und zustimmten. Zuerst und vor allem, daß Huld und Treue dem zeitigen Herrn Erzbischof, der Kölner Kirche und der Herrschaft der Hardtburg durch alle Männer und Einwohner, sobald sie zu dem vorgeschriebenen Alter gelangt und zum Geding kämen, daselbst geleistet und geschworen werden müsse, und daß niemand von den Einwohnern zum Gericht zugelassen werden dürfe, der nicht vorher dem Herrn Erzbischof von Köln, seiner Kirche und seinem Amtmann in der Hardt in seinem Namen vor dem Gericht im Bezirke der Hardt, unter dem und in dem er wohnt, Huld und Eid der Treue geleistet hat. Auch sagten, erkannten und wiesen sie wie vorhin, daß Hoheit und Vollgewalt, Kriegsgeläute und Folge im Bezirk der Hardt nur dem Herrn Erzbischof und der Kirche von Köln gehörten, und Gebot und Verbot daselbst dem Herrn Erzbischof, der Kirche zu Köln und ihren Amtleuten zuständen und keinem andern, unbeschadet der Rechte der Lehnsherren auf ihren Lehnsgütern 2), welche aber dort nichts vorschreiben können gegen die Vorschriften oder Rechte des Herrn Erzbischofs und seiner Amtleute oder der Kölner Kirche. Auch sagten, erkannten und wiesen sie. daß die Straße und Gemeinde-Grund und -Boden 3) in dem genannten Bezirk der Hardt allein dem Herrn Erzbischof und seiner Kölner Kirche gehöre; wenn dort ein Verbrecher oder Missetäter gefangen würde, oder jemand gefrevelt hätte, über den dürfe nur der Herr Erzbischof der Kölner Kirche oder sein zeitiger Amtmann zur Hardt richten 4). Auch sagten, erkannten und wiesen sie, daß Luft, Wasser und Weide in dem genannten Distrikt ganz und allein dem Herrn Erzbischof und der Kölner Kirche gehörten, und daß jeder, der im Bezirke der Hardt selber wohnt, und Wasser und Weide benutzt 5), denselben die durch den Herrn Erzbischof von Köln oder seinen Amtmann zur Hardt zeitweilig einzuführenden oder aufzuerlegenden Bede und Schatz nach ihrem Können und dem Maßstab ihres Vermögens bezahlen muß, ausgenommen nur die Aussteuer der Kirchen, die von altersher freien Güter der Geistlichen und Ritter, soweit sie nicht früher Bauerngüter oder sonst steuerpflichtig waren. Auch sagten sie ebenso wie vorhin, im Bezirke und in der Herrschaft Hardt seien sechs Schöffenstühle, einer in Kuchenheim, ein anderer in Stotzheim, ein dritter in Kerspenich, ein vierter in Weier, ein fünfter in Sinzheim (Zingsheim), ein sechster in Muxscheid. Auch sagten die Leute aus dem Dorfe Kuchenheim, die anwesend waren, daß der Herr Herzog von Jülich, einige Höfe und Güter in Kuchenheim besäße: Verhandelt wurde Gegenwärtiges Jahr, Ort, Tag, Stunde wie oben in Anwesenheit der ehrenfesten Männer Goswin von Tiscele, Dekan der Kirche von Xanten .... Heidegin von Holtzheim, Amtmann in Hardt, der Ritter Rembold von Orsbeck, Heinrich und Gerhard Voß, Gebrüder, von Lechenich, Harper von Halle. Heinrich von Sickingen, Arnold von Luyurche, Adolf von Westerholt, Arnold Cloysgin und anderer mehrerer glaubhaften Männern vom Hofdienst (de familja et obsequio) des Herrn Erzbischofs.
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Sonderheft Volksblatt-Verlag, A. Herbelsheimer & Co., K.G., Euskirchen 1940. |
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