Leben und Werk von Nikolaus Reinartz, |
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Weistümer unserer Heimat In den von mir im Volksblatt-Verlag 1940 veröffentlichten Weistümern der Heimat I. Folge S. 26 war bereits die Rede von einem Jülicher Hofweistum zu Arloff, das bis dahin unbekannt geblieben war. Inzwischen fand ich es im Lagerbuch des Amtes Münstereifel im Staatsarchiv Düsseldorf aufgezeichnet in der Fassung v. J. 1551. So erscheint es denn heute, nach 400 Jahren, erstmalig im Druck, um in der späteren Geschichte dieses vielleicht ältesten Ortes an der oberen Erft manches Dunkel zu beseitigen, auch Irrtümer zu klären. Daneben ist es ein guter Beleg dafür, wie die Machtpolitik der Grafen und späteren Herzöge von Jülich es von jeher verstanden hat, deren Stellung gegenüber dem Kölner Erzstift und innerhalb desselben auszubauen und zu befestigen. Von der reichen Erbschaft aus dem Hause Are-Hochstaden unter Erzbischof Konrad waren der Kölner Kirche in dem Vertrage von 1262 zwischen Eb. Engelbert v. Falkenburg und Walram von Jülich-Bergheim auch die Hardburg mit ihren alten Burglehn zuerkannt worden. Seitdem war Kirspenich-Arloff unbestrittener Kölner Besitz und wurde die Landeshoheit Kölns auch von Jülicher Seite im Weistum von 1551, allerdings mit Einschränkung, anerkannt. In einem Zusatz zu demselben heißt es: Dem durchleuchtich hochgeborenen Fürsten, meinem gnedigen Herrn Hertzogen zu Guilich, Cleve und Bergh, irer Fürstlichen Gnaden habender Gerechtigkeit zu Arloff vurbeheldtlich, wirt einem Churfürsten Collen alle hohe Obrigkeit, Klockenklangh, Wassergangh, Straßen, Gemeine, Gefolgnis der Luidt zuerkannt, ohn das was Guilichs ist, wie das Weistomb anfoert. Weiter heißt es dort: Zu Arloff wirt m. gn. F. u. H. in die Kellnerei geliebert ausz dem Colnischen Schatz durch den Hunnen acht Radermark jairs Martini, da es halb Guilichs (ist), und m. gn. H. eigenen Scholthiszen und Gericht daselbst habe. Wie kam es denn dazu, daß Arloff halb Jülich unter einem eignen Gericht und Schultheis wurde? Gehen wir aus von der ältesten Erwähnung des Namens Arloff in einer Urkunde von 1278, so hatte in diesem Jahre der Edelherr Gerlach v. Dollendorf dem Kölner Erzbischof Sifrid v. Westerburg neben dem Besatzungsrecht seiner Schlösser Dollendorf und Kronenburg alle seine Güter und Rechte zu Elsich, Arloff (Arlofe), Odendorf und Kirspenich mit den Gerichten übertragen und vom Kölner Erzstift zu Lehen genommen. Es war dies der Preis für die Entlassung aus der Gefangenenschaft, in die Gerlach im Kampf gegen den Erzbischof auf Seiten Jülichs geraten war. Aber dies so unter Druck entstandene Abhängigkeitsverhältnis vom Erzstift lockerte sich im Laufe der Zeit immer mehr zu Gunsten Jülichs. Bereits 1338 räumte Friedrich v. Dollendorf das Besatzungsrecht seines Hauses auch den Markgrafen von Jülich gegen jedweden, ausgenommen den Kölner Erzbischof, ein. 1382 traten die Dollendorfer Herren gegen einen jährlichen Sold in den Dienst des Herzogs, von dem Kölner Lehnsverband geschah keine Erwähnung. Ausdrücklich wurde aber bestimmt, daß dieselben wat zu Münster in Eiflen in dat Ampt gehuerende is, daeane ensole egienerleye (keinerlei) Recht haven noch behalden. Daß damit die 1278 Erzbischof Sifrid übertragenen Dollendorfer Güter in Arloff und Kirspenich in Jülicher Hand übergehen sollten, kann nicht zweifelhaft sein. Elsich selber, den Stützpunkt und Gerichtssitz derselben, mit Mannen, herscheide (Dienstmannen und Herrschaftsrechte), Gericht und Kirchengift daselbst hatte Markgraf Wilhelm bereits 1344 um eyne ganze Summe Penninge, in welche Kaufsumme vielleicht auch die vorhin genannten Güter eingeschlossen waren, erworben. Von diesen hören wir weiter in einem bezeichnender Weise dem Jülicher Weistum im Münstereifeler Lagerbuch beigegebenen Aktenstück. Darnach verkaufen 1414 Otto von Wachendorf und Lysa, seine Ehefrau, mit Zustimmung seiner beiden Schwestern Ailge, Abtissin von Hoven, und Agathe, Abtissin von Schweinheim, ihren eigenen freien Hof zu Arloff mit der Bannmühle für alle im Gericht Elsich Gesessenen, in- und auswendig der Kirchspiele von Kirspenich, und Kalcker Wohnenden, an Johann Erleborn und seine Hausfrau Grete. An Abgaben und Lasten werden genannt sieben Erbmalter Roggen an meinen gnädigen Herrn und Fürsten, an das Kapitel zu St. Gereon in ihren Hof zu Erisheim, jährlich ½ Malter Weizen und 15 Heller und ist denselben curmoedig, want (weil) der Hof verlehnt und rührend ist von den edlen Herren. Diese Elsicher Bannmühle, von der mit ihrem Zubehör Mühlendeich und Flutgräben im Weistum vor allem die Rede ist, ist in Verbindung mit dem Wachendorfer Hofe der Grundstock des Jülicher Gerichts Arloff geworden. Nach Abtrennung von Elsich als eigner Verwaltungssitz eingerichtet, wird es urkundlich zuerst 1484 genannt, ist aber damals noch ohne eigenes Siegel. Von Kurköln allerdings als angemasztes Jülicher Hofesgericht bezeichnet wegen einiger curmütiger Güter, von denen von Falkenburg herbracht, nimmt es aber im Weistum für den Herzog als Land- und Gewaltherrn auf seiner Erden, d. h. auf seinen Gütern, Gebot und Verbot in Anspruch. Von einer Burg in Arloff ist 1414 bei der Abtrennung des freien Hofes und der Bannmühle durch Otto v. Wachendorf an Johann Erleborn aus der Aachener Patrizierfamilie noch keine Rede; beide müssen dann bald an die von Mirbach gekommen sein. Wird noch Junker Mirbachs Mühle zu Arloff in den Kellnerei-Rechnungen des Amtes Münstereifel kurzweg als 1414 von Otto v. Wachendorf gekauft bezeichnet. Dieser Besitznachfolger, ein Junker Mirbach, kann kein anderer sein als jener merkwürdige hundertjährige Claes v. Mirbach, 14051513, Amtmann zu Münstereifel, erstmalig Burgherr zu Arloff genannt. Ihm dürfen wir denn auch die Erbauung der Arloffer Burg um die Mitte des 15. Jahrhunderts zuschreiben, um die Zeit, wo auch die Kapelle zu Arloff v. J. 1466 entstand. 1538 wohnte Clais v. Mirbach, der jüngere, auf der Burg Arloff; durch dessen Tochter Catharina v. Mirbach kam die Burg an die v. Friemersdorf, genannt Pützfeld. Auffallend ist die Angabe im Nachsatz zum Weistum: Was in die Burg gehört ist nicht Jülisch dagegen Der Grevenhoff (Grafenhof?) zu Arloff gegen der Borg neben dem Welters Garten, welches (!) J(unffer) Cathryn Mirbachs an sich gegulden, ist Jülisch. Heute noch Flurname Jungfernpesch gegenüber der Burg. Bei der Lückenhaftigkeit der Nachrichten über Besitz und Güterwechsel alter Zeit werden da kaum je alle Fragen beantwortet werden können. So ist auch rätselhaft, daß der angeblich freie, eigne Hof Ottos v. Wachendorf mit der Mühle dem Stifte St. Gereon lehnrührig war und bei Besitzwechsel demselben Erbschaftssteuer (Kurmut) entrichten mußte. Es scheinen da ganz alte Zusammenhänge obzuwalten, die vielleicht bis auf den Vater jenes Gerlachs von Dollendorf, auch Gerlach geheißen, zurückgehen, der 1827 die Besitzungen in Elsich und Arloff hatte. Dieser ältere Gerlach, 12381260 genannt, zählte unter die besonderen Wohltäter des Stiftes. Ganz anders klar liegen Entstehung und Besitzverhältnis bei der Schwesterburg zu Kirspenich. 1301 übertragen Ritter Gerard v. Alfter und seine Gattin Oda ihr von einem Graben umgebenes Burghaus zu Kirspenich dem Grafen Gerard von Jülich als Lehnherren. Daraufhin beschwert sich im folgenden Jahre Erzbischof Wikbold beim Grafen und fordert, daß die von Gerard von Alfter auf kölnischem Gebiet errichtete neue Burg mit Zugbrücke niedergelegt werde, da dergleichen Burgen ohne Genehmigung des Landesherren nicht erbaut werden dürften. Damit ist die Erbauung der Burg Kirspenich zum Jahre 1300 sichergestellt. Der Protest Wikbolds ist jedenfalls unwirksam geblieben, 1317 nennt sich Gerard von Alfter Gerard von Kirspenich, und 1551 war die Burg noch immer Jülisch. Jülicher Weistümer der Schöffen zu Arloff v. J. 1551 In Arloff hat mein gnädiger Fürst und Herr seiner Gnaden eigen Gericht mit Scholtis und Scheffen zu besetzen inmaßen ihres Weistums (das) hiernach beschrieben folgt. In der ersten Acht weist der Scheffen zu Arloff unserm gnädigen Herrn Herzogen zu Jülich eine freie Mühle zu; ob die anders mahle, dann sie von Recht tun sollte, spricht der Scheffen, wäre Unrecht. Weiter soll der Müller mit seinem Viertel und mit seiner Schuttel alhier vor Gericht erscheinen und soll dieselbige besehen lassen: sind sie recht, man soll sie recht lassen, sind sie aber nicht recht, man soll sie recht machen, auf daß dem Hofmann und jederman recht geschehe. Weiter soll der Müller dem Hofmann mahlen sechs Sümmer Kerns für ein Viertel Korns. Mag der Hofmann oben in den Sack tun und dem Müller das messen, alsdann soll der Müller von den sechs Sümmer keinen Molter mehr haben. Weiter ob die Sache wäre, daß der Hofmann nicht ganz sechs Sümmer hätte, alsdann soll der Müller von einem Sümmer eine Schuttel haben und derselbiger Schutteln sollen sechs ein Viertel tun, und der Müller soll dem Hofmann liefern fünf Viertel Mehl ungedeut (ungeduitet = nicht gepreßt) für ein Sümmer Korn. Auch deucht dem Hofmann, daß sein Korn besser wäre, daß er mehr Mehl von seinem Korn möcht kriegen, so mag der Hofmann mit in die Mühle gehen und mag seines Korns warten, was sein Korn dann von Mehl giebt, das ist sein. Auch deucht dem Müller, daß das Korn nicht so gut wäre, daß er dem Hofmann soviel Mehl wie vorstehend nicht liefern könnt, so mag er zu dem Hofmann sagen, daß er mit ihm in die Mühle gehe und warte seines Korns; was er alsdann von Mehl bekommt, das ist sein. Auch ob die Sache wäre, daß der Hofmann kein Korn auf seinem Söller hätte und müßte ausgehn gelden, so soll der Müller dem Hofmann das Korn ein Bannmeile Wegs holen und soll ihm das Korn mahlen für denselbigen Molter wie vorstehend, als hätte er es ihm auf seinem Söller geholt Wäre auch die Sache, daß der Müller dem Hofmann die fünf Viertel Mehl ungedeut auf den Sümmer nicht liefert, alsdann mag der Hofmann dem Müller Pferd und Karre abpfänden und setzen dem Pferd eine Schanz vor so lange, bis der Müller dem Hofmann sein Mehl liefert. Hat der Hofmann nicht alles schön Korn und wäre die Sache, daß er Korns (Kerneß) Not hätte, Seihen (Seheten), Wenn (= Getreideschwinge), und Siebe (Syffer) und was sich dazu eignet und gebührt 1), und der Hofmann soll haben zwei Seihen Kaaf und der Müller eine Seihe Kaaf, und der Müller soll dem Hofmann mahlen, wie hiervor geschrieben steht. Weiter ob auch die Sache wäre, daß ein fremder Mann auf der Mühle hat mehr denn ein Sümmer und der Hofmann Mahlens Not hätte, so soll der Müller dem fremden Mann abschepen und dem Hofmann mahlen 20); es wäre denn der Fall, daß der Müller und der fremde Mann mahlen ließe. 2) Weiter bittet der Scheffen Frist bis in die zweite Acht. In der zweiten Acht weist der Scheffen unserm gnädigen Herrn Herzogen zu Jülich zu und rügt eine Erbschaft zu Ober-Castenholz, genannt Wolbers Gut. Von demselbigen Gut soll ein Mann alhier von Gericht erscheinen. Ist der Mann alhier, wohl gut, ist er aber nicht hier so spricht der Scheffen, das wäre Unrecht; es soll sowohl hie vor Gericht erscheinen als wie andere. Weiter ob jemand an Erb und Gütern säße unempfänglicher Hand, der soll die Erbgüter empfangen und soll mit in die dritte Acht. Auch ob jemand wäre, der zu huldigen unserm gnäd'gen Herrn hätte, der soll huldigen und soll mit in die dritte Acht gehen. Und bitt weiter Frist in die dritte Acht. In der dritten Acht weist der Scheffen unserm gnädigen Herrn Herzogen zu Jülich zu einem freien Deich. Der soll an dem Wehr (Arken) angehn bis an Vriessges Benden. Derselbige Deich soll sein halb naß, halb trocken und dazu eine Rute weit, ob der Fall wäre, daß er Fegens Not hätte, daß der Müller auf das halbe Teil den Kummer (= Unrat) werfe und auf dem andern halben Teil das Wasser seinen Gang habe, Ob jemand wäre, der denselbigen Deich überengt oder überdrängt, es wäre mit Pfählen, mit Zeunen, mit Bauen oder wie sich das zutragen möchte, das, spricht der Scheffen, wäre Unrecht. Auch weist der Scheffen unserm gnädigen Herrn, Herzogen zu Jülich, zu drei freier Flutgraben. Der soll ein an der Schamper Schellen angehn bis durch Peter Mawels Hof aus in die Bach. Der zweite soll an dem Eulenbroich angehen bis durch Nelis Garten in die Hultzgaß. Der dritte soll an den Hassellpuitz angehn bis zu dem Fallstock ausgehn. Derselbigen soll jederein vier Fuß weit offen sein und darnach die Tieffe (deufft), auf daß das Wasser seinen Gang aus dem Feld habe, daß niemand dadurch Schaden habe. Wär jemand, der dieselbigen Flutgraben nicht imstande (bewich) hielt, sprich der Scheffen, wäre Unrecht. In der vierten Acht kennt und weist der Scheffen unsern gnädigen Landfürsten und Herzogen zu Jülich für einen Landherren und für einen Gewaltherrn aus dem Himmel in die Erde, aus der Erden in den Himmel, (erkennt ihm zu) Gebot und Verbot und das auf seiner Erden und dasselbige Gebot zeitlich; ob uns ein unzeitlich Gebot vorkäme, dasselbige wär unser gnädiger Landfürst und Herr uns schuldig abzustellen. Weiter soll unser gnädiger Landfürst und Herr haben auf seinen Gütern stehn einen Stock (Fanchstock). Der soll sein nagelfest und schließbar gehen, ob jemand auf Erden unseres gnädigen Herrn gefangen oder gegriffen würde. Dieselbige Person soll man in den Stock schließen und verwahren, bis der Schultheis Rat holt mit seinen Amtleuten. Ob dann der Fall wäre, daß die Person zu Münster sollt kommen, so soll der Schultheis von wegen unseres gnädigen Herrn gehn bei den Coelnischen Schultheis und soll dem Urlaub heischen, über die Kölnische Erd zu fahren. Gibt der Schultheis ihm Urlaub, wohl gut, gibt er ihm nicht Urlaub, so soll der Schultheis von wegen unseres gnädigen Herrn sechs Pfennige legen an die nächste Furche, damit soll er Urlaub haben und soll nach Münster fahren; Auch wäre die Sache, daß dieselbige Person also misstan hätt, daß unser gnädiger Herr davon richten soll: wenn die dann wiederkommt von Münster an die Kölnische Erde, so soll der Schultheis von wegen unsers gnädigen Herrn von Jülich gehen wieder bei den Coelnischen Schultheis und soll Urlaub heischen; giebt er ihm Urlaub, wohl gut, giebt er ihm nicht Urlaub, so soll er abermal sechs Pfennige legen an die nächste Furche, da er über fährt, damit soll er Urlaub haben. Auch so hat unser gnädiger Herr sein Gericht genannt an dem Fallstock, als Galgen und Rad, bei dem Floß oberhalb Arendorf 22), da soll man der Person nach ihrer Misstat Recht wiederfahren lassen. Auch weist der Scheffen; wer Jahr und Tag her zu Gericht hat gegangen und unsern gnädigsten Landfürsten und Herrn seine Hoheit und Gerechtigkeit hat helfen behalten und weisen, ob derselbigen einer gefangen oder gegriffen würd auf einigen Herren (Gebiet) da Gott vor sein wolle so soll unser gnädiger Herr aber einen Landboten. Der soll seinem Pferd vier neuer Eisen unter tun schlagen, vier an seinen Sattel hangen, und soll der Bot so lang reiten und gehen, bis er denselbigen Mann auf seinen freien Fuß setzt, als hätte er ihn mitzen im Land von Jülich. Dasselbige hat unser gnädiger Landfürst und Herr, Herzog zu Jülich getan bis an diesen Tag. Und er ist nun so mächtig, als er ehe gewesen ist, und wir hoffen und vermeinen, er solle uns bei solcher Gerechtigkeit behalten, bessern und nicht ärgeren, wie er alle Zeit ... Und bitten weiter Frist, ob nun etwas vergessen wäre bis an das nächste Hochgericht. Auf Donnerstag, den 24. Aprilis anno 1551 ist das hohe Gericht oder Heerengeding zu Arloff wie von alters gewöhnlich und bräuchlich gehalten worden, und haben die Scheffen Jülichen Gerichts und ganze Gemeinde solche Achten wie dieselbige im einundfünfzigsten Jahr in Schriften wie oben erklärt, verfaßt, öffentlich verlesen lassen und dabei stillgestanden, daß solches ihr Scheffen-Weistum sei. In welches Urkund haben Scheffen und Schultheis gemelten Gerichts solches Weistum ausschreiben lassen, versiegelt und nachfolgend in die Jülische Kanzlei überschickt. Geschehen in Beisein des ehrenfesten Gerhardten Meyradts von Reifferscheidt, Vogten, Crisanten Zillen, Landboten zu Munstereiffell. |
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Anmerkungen |
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Euskirchener Volksblatt, Nr. 192, 23.8.52; Nr. 194, 26.8.52; Nr. 195, 27.8.52. |
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Hinweis Edition woenge.de: Die Fußnotensetzungen sind im Original fehlerhaft; zum größten Teil nicht angeführt. |
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