Leben und Werk von Nikolaus Reinartz,
Pfarrer und Heimatforscher - Ein Projekt von Nikola-reinartz.de und Nikolaus-reinartz.de





Weistümer unserer Heimat
1. Folge

Amt Hardt, Kuchenheim, Stotzheim
Arloff (Kirspenich, Weingarten, Rheder).
Hofweistum Weingarten,
Herrschaft Zievel (Lessenich, Rissdorf)


Nach archivalischen Quellen herausgegeben
und ortsgeschichtlich erläutert

von Nikola Reinartz, Pfarrer




Einleitung





Weistümer 1) werden genannt die Verkündigungen und Erklärungen des geltenden Rechtsbrauches, welche im Mittelalter von den Vertretern einer Ortschaft oder eines Bezirks, den Schöffen 2), regelmäßig auf dem Herrengeding 3) gegeben wurden. In einzelnen Fällen schon früher, allgemein für Aemter und Gemeinden, Gerichts- und Hofverbände, auch für Pfarrbezirke, seit dem 14. Jahrhundert aufgezeichnet, sind dieselben bis zur französischen Revolution für Verfassungs-, Rechts- und Wirtschaftsleben mehr oder minder in Kraft geblieben. In der Neuzeit wurden sie dann von Männern wie Jakob Grimm, Lacomblet, Königer und andern gesammelt, schlummern aber noch vielfach im Staub der Archive, alten Prozeßakten und dergleichen, ohne daß die Ortsgeschichte von diesen grundlegenden Dokumenten Kenntnis hätte und nähme. Was den Weistümern noch einen ganz besondern Reiz verleiht, ist die beispielhafte, bildgesättigte Sprache, in der die Rechtsanschauungen des Volkes, ganz anders wie in den trockenen juristischen Paragraphen von heute, zum Ausdruck gelangen. Sie sind, wie der Altmeister Jakob Grimm in der Vorrede zum zweiten Bande seiner Weistümer so schön sagt, ein frischsprudelnder Quell, aus dem wir die Kunde deutscher Sprache, Mythologie und Sitte unglaublich bereichern können, sie geben manchen Partien der Geschichte überhaupt erst Farbe und Wärme.

Das Gesagte gilt natürlich auch für die Weistümer unserer Heimat. Sie sind zum Teil veröffentlicht, vielfach in seltenen, schwer zugänglichen Werken, fast ausnahmslos ohne Erklärung ungebräuchlicher Worte und Redewendungen auch ohne Erläuterung alter, uns seltsam anmutenden Rechtverhältnisse, und darum unverständlich für das Volk; manche sind noch ganz unbekannt geblieben. Außerdem ist zu bemerken, daß die Weistümer, weil ortsbedingt, voll und ganz auch nur von der Ortsgeschichte ausgewertet werden können, die oft genug allein in der Lage ist, alte Flurnamen, Gemeindegrenzen, Redensarten zu deuten. Es ist darum sehr zu begrüßen, daß in den wieder neu erstandenen Heimatblättern des durch seine Verdienste um die Heimatgeschichte weitbekannten und allseitig anerkannten Volksblatt-Verlags ein Organ geschaffen wird, in welchem in zwangloser Folge auch mit der Veröffentlichung der Weistümer des Kreises Euskirchen und der angrenzenden Orte des Kreises Schleiden begonnen wird. Es wird das dann auch ein kleiner Beitrag sein zur Fortsetzung der von der „Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde" 1881 begonnenen Ausgabe Rheinischer Weistümer, die aber seit den Veröffentlichungen von Hermann Aubin über die Weistümer der Aemter Hülchradt und Brühl seit 1914 wieder ins Stocken gekommen ist.

  1. von „weisen" = „das Recht weisen".

  2. von „schöpfen" = „das Recht schöpfen". Meist in der Siebenzahl, den Schultheiß oder Vogt an der Spitze.

  3. Gerichtstag, zu dem die Untertanen vor der Herrschaft erscheinen mußten: „dingen = „zum Erscheinen verpflichten", heute noch „das Hausgesinde, Knecht oder Magd dingen".





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Sonderheft Volksblatt-Verlag, A. Herbelsheimer & Co., K.G., Euskirchen 1940.





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