Leben und Werk von Nikolaus Reinartz, |
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B. Jülich'sches Weistum |
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Auch Jülich hatte in Kuchenheim ein Hofgericht, welches aus Schultheis und sieben Geschworenen bestand und den Herrn von Jülich ebenfalls, aber nur auf seinen Gütern, für einen gewaltigen Herrn von der Erden bis an den Himmel und von dem Himmel bis auf die Erden" erkannte. Ueber die Grenzen seiner Machtbefugnisse gegenüber dem Kölner Kurfürsten gibt die jülichsche Gerichtserkundigung vom Jahre 1555 Auskunft 33). Das jülichsche Gericht sprach nur Recht bei Streitigkeiten, die sich auf die jülichschen Erbgüter bezogen, sowie über Schaden, der auf jülichschem Boden zugefügt wurde. Jülicher Land gibt dem Herzog keinen Schatz, nur Pacht und Zins. Werden sonst dem Churfürsten zu Colln alle Schetze, Turckenhilff, Reichs- und Landsteuern zuerkannt, und durch die Collnische eingenommen". Auch alle Dienste werden dem Churfürsten zu Colln an das Haus zur Hardt eine Bannweile Wegs zu holen zuerkannt, und hat m. gn. Herr (von Jülich) keine Dienst weiter denn gebeten Dienst. Alle Edikten und Mandaten, so von m. gn. H. ausgehen, werden vor S. Lamberts Capell aufgeschlagen. Auf dem jülichschen Boden ist eine Kirch, S. Lamberts Capell genannt, ist eine freie Cappell, hat m. gn. H, zu vergeben. Sie hat keine sacramenta, sondern holen dieselbe in der Parochialkirchen zu S. Niclas, welche auf Collnischem Boden steht. Die jülichschen und Cöllnischen gebrauchen des Weidgangs untereinander zugleich". Das Weistum des jülichschen Gerichtes 34) stimmt im wesentlichen und meist wörtlich mit dem kölnischen überein. Besondere Bestimmungen enthalten Die zweite Acht. Zum zweiten weist man sechs Schilling verlorenen Geldes zu Weidesheim in der Lachen. Man weist weiter zwei Dingmänner von Schweinheim, die hier ausbleiben, dadurch unser Gn. H. eine Kurmut 35) verliert. Die fünfte Acht. Zum fünften weist man die Stappel und Splißling, die zu Kuchenheim, zu Stotzheim, Billig und Rutzheim gelegen sind, die sollen so hoch und weit bebauet sein, ob ein fremder Mann käme von wegen unseres Gn. H. von Jülich, daß derselbige darin reiten mag mit seinem Spies und seine Nachtrast drinnen haben, und über ihm einen Hahn 36), der ihm die Zeit vom Tag anzeigt, wann er reiten oder wandern will. Die sechste und letzte Acht. Zum sechsten und letzten werden die Geschworenen und die ganze Gemeinde bei ihren getanen Eiden ausgemahnt von Ueberehren, Ueberreinen, Uebersteinen 37) und Waffengeschrei, Scheltworten, Messerziehen, blutigen Wunden, blauen Streichen, Haarziehen und dergleichen ....; bedenkt euch, bringt es an und laßt die diejenigen bitten, die verbrochen haben. |
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33) |
Lacomblet, Archiv III.
S. 372. |
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37) |
Die Grenzen ,Rein und Stein' versetzen. |
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Weiter zu: Stotzheim
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Sonderheft Volksblatt-Verlag, A. Herbelsheimer & Co., K.G., Euskirchen 1940. |
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Veröffentlichungen | Abtei
Steinfeld und die Steinfelder Fenster
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