Leben und Werk von Nikolaus Reinartz,
Pfarrer und Heimatforscher - Ein Projekt von Nikola-reinartz.de und Nikolaus-reinartz.de





Weistümer unserer Heimat
1. Folge

Amt Hardt, Kuchenheim, Stotzheim
Arloff (Kirspenich, Weingarten, Rheder).
Hofweistum Weingarten,
Herrschaft Zievel (Lessenich, Rissdorf)


Nach archivalischen Quellen herausgegeben
und ortsgeschichtlich erläutert

von Nikola Reinartz, Pfarrer




III. Stotzheim





Vorbemerkung:

Ueber Stotzheim – so schon 1242 genannt – haben in jüngerer Zeit unter Verwertung älterer Berichte geschrieben Pfarrer Johannes Becker in der Geschichte des Dekanates Münstereifel und Archivar Johannes Krudewig im zweiten Band der Geschichte der Bürgermeisterei Kuchenheim. Mangels einer gesicherten Namenserklärung haben beide die traditionelle Deutung: Stotzheim, von dem altdeutschen stuot, Stute, = Stutenheim, d. i. Gestüt des fränkischen Königsgutes Flamersheim, allerdings mit Reserve angeführt. Eine wissenschaftliche Erklärung müßte zum Vergleiche auch die andern Stotzheim bei Köln und Stotzheim im Elsaß, Kreis Schlettstadt, letzteres im 8. Jahrhundert Stozzisheim, sowie die gleichstämmigen Stotzard, im 12. Jhd. Stozzeshart, Bezirksamt Aichach, und Stotzingen, Oberamt Ulm, zum Vergleiche heranziehen. Dazu würde die Ableitung des Ortsnamens von Stotz, Stotzen = Baumstumpf, die Prof. Mürkens im Volksblatt 1937, Nr. 67, gegeben hat, gut passen, also Stotzheim = Heim in oder an den Baumstümpfen. – Wie in Euskirchen und Kuchenheim finden wir auch in Stotzheim die Herren von Monschau-Falkenburg begütert; die älteste bekannte Nachricht über Stotzheim besagt, daß 1242 Elisabeth, die Witwe Walrams von Monschau, dem Kloster Schweinheim ein Grundstück zu Stotzheim zum Bau einer Mühle geschenkt habe. So befand sich denn auch das ganze Mittelalter hindurch die ehemals in der Nähe des heutigen Bahnhofs gelegene Stotzheimer Burg 1) unter der Oberhoheit der Herzoge von Jülich; dagegen gehörte der Ort geschlossen zum Kurkölnischen Amte Hardt. wie das Stotzheimer Weistum beurkundet.

Das Weistum zu Stotzheim liegt vor

  1. im Original von 1622, beglaubigt von dem Schöffengericht Stotzheim: Johan Prick, Schulteis, weiter die Schöffen Johan Castenholz, Crisant Nüsgen. Godfriedt Mertzenich, Peter Heutheusen, Johan Nüsgen der Burghalfe, unter Beifügung des Schöffensiegels, welches den hl. Martinus zu Pferde zeigt, mit Unterschrift des vereideten Gerichtsschreibers Joachim Helwig, so zu finden in der Kindlingerschen Sammlung, Band 61, S. 63, abgedruckt bei Grimm, Weistümer II, 672.

  2. In einer undatierten Abschrift im Staatsarchiv Düsseldorf, Kurkölnische Akten, Amt Hardt, Jurisdiktion Nr. 10. – Wir bringen im folgenden das Original mit Beifügung der Abweichungen bei b).

Erstlich frägt der Schultheiß die Schöffen, ob die Zeit vom Tag 2) hie sei, daß sein gnädiger Herr, der Kurfürst von Köln, sein Hochgericht besitzen mag? Darauf antworten die Schöffen: Ja, die Zeit vom Tag sei da, wann Ihre Gnaden Kurfürst, unser Herr, will. Also befreiet 3) der Schultheiß das Herrengericht im Namen I. K. Gn. und eröffnet es dem Armen wie dem Reichen und dem Reichen wie dem Armen, daß jeder sein Wort da vortrage, was sich vom Rechts wegen gebürt, und das zum ersten, zweiten, dritten und vierten Mal über Recht. Und ermahnt darauf den ersten Schöffen um die erste Acht und um dasjenige, so darin gehörig ist; er ermahnt ihn wie recht, und das bei seinem Schöffeneid; und nachdem derselbe Schöffe vom Schultheiß deswegen Erlaubnis geheischt, erkennt er wie folgt.

Erste Acht.

In der ersten Acht rügt der Schöffe allen Ueberbau, Ueberehren 4), Uebersticken und Ueberpfählen (B: Ueberzäunen, alle unrechte Rein und Stein), und wo die Gemeinde überengt oder überdrengt (B: verschmälert, verengt, verdrängt) wurde, das soll man besichtigen und abstellen, wobei unser Gn. H. bei seiner Hoheit und Gerechtigkeit bleibe und die Nachbarn bei ihrem alten Brauch, das erkennt der Schöffe in der ersten Acht. (Anders B: das weisen die Schöffen unserm Gn. Kurfürsten zu strafen.) Folgends ermahnt der Schultheiß die Schöffen um die zweite Acht, wie oben den ersten.

In der

zweiten Acht

rügt der Schöffe alle unrechte Maße, sie seien naß oder trocken; wer sich in Stotzem gedenkt damit zu ernähren, der soll sie vor Gericht bringen, da sollen sie besichtigt werden. Sind sie recht, soll man sie recht lassen, sind sie aber nicht recht, so sollen sie recht gemacht werden, auf daß ein jeder das Seine kriege. – Auch rügt der Schöffe alle Unrechts Schäfereien; jeder Nachbar aber mag haben fünfzig Schafe und einen Widder auf seinem Hof. Wo einer darüber halten würd, der Schöffe erkennt, es wäre Unrecht und eine Uebertrift 5) (B: und hochermelteten unserm Gn. K. u. H. zu strafen). – Auch rügt der Schöffe alle diejenigen, die nicht hier sind und doch so billig hier sein sollten als wir (B: den oder dieselben weist der Schöffe wettig). Es wäre denn, daß sie aus waren um ihre Not und um ihr Brot und hätten die Glocke nicht gehört: da ist Gnade bei. Und diejenigen, so sich zu Stotzem zu Haus gesetzt haben (B: wer binnen St. gesessen oder beerbt oder begütert und braucht Wasser und Weiden), und haben unserm Gn H. nicht gehuldet, dieselben sollen herbeitreten und sollen unserm Gn H. huldigen (b: ihren Eid tun), treu und hold zu sein und dann mit in die dritte Acht gehen; das erkennt der Schöffe in der zweiten Acht. Darnach ermahnt der Schultheiß den dritten Schöffen und die dritte Acht wie oben den ersten. Darauf antwortet der Schöffe, daß ihm diejenigen gefolgt werden, so von rechtswegen zu folgen schuldig sind 6), und darnach nehmen die Schöffen und Nachbaren einen Abtritt.

Dritte Acht.

In der dritten Acht rügt der Schöffe Waffengeschrei 7), Messerziehen, Scheltwort, Gewaltsachen, wie sich die ergangen hätten (B: mahnt der Scholtis die Scheffen und ganze Gemeinde um .... Fundt und Prundt) 8), wer etwas davon gesehen oder gehört hätte, der sollte herbeitreten und seinen Eid entbinden 9), lassen den bitten und gelden 10), der darin verschuldet hat. (B: alle gewaltigen Sachen weisen die Schöffen unserm Gn. H. zu strafen.) Auch wer einen Kommer anfängt 11) und ihm nicht nachgeht, den weist der Schöffe bußfällig. Auch wer Erbgüter wend und kiert unempfänglicher Hand 11a) (B: und wäre die zu empfangen zuwieder), den weist der Schöffe auch bußfällig (B: und unserm Gn. Herrn zu strafen). Das erkennt der Schöffe in der dritten Acht. Letztlich ermahnt der Schultheiß den vierten Schöffen um die vierte Acht, nämlich, wen man hier erkennt für einen Grundherrn und für einen Gewaltherrn und was man ihm zuerkennt, wie hoch und wie breit ? Er ermahnt ihn wie recht, und das bei seinem Schöffeneid.

Vierte Acht.

In der vierten Acht erkennen die Schöffen den Bischof zu Köln und Kurfürsten für unsern Gnädigen Herrn und wir erkennen ihn auch für einen Grundherrn (B: Landherrn) und Gewaltherrn von der Erden bis in den Himmel und wieder von dem Himmel bis auf die Erde. Wir erkennen ihm auch zu Wassergang 12) und Glockenklang und Gefolgnis der Glocke bis auf den breiten Weg, und wenn er uns weiter geböte, der Scheffe erkennt es wäre Unrecht 13).

Auch wenn ein Missetäter gegriffen würde vom Hardtturm an recht auf Schappiels (Hof) unterm Pütz an der Schäferei 14) – würde er darunter gegriffen, so soll man ihn zum Hardtturm liefern, da sollen die Schöffen von Kuchenheim über urteilen nach seiner Missetat. Wenn aber einer da herauf gegriffen wurde, so soll er gleichfalls zum Hardtturm geliefert werden, darüber sollen die Schöffen von Arloff urteilen nach seiner Missetat, da soll sich kein Schöffe noch Nachbar von Stotzem mit zu bekümmern haben 15), die Freiheit haben sie unter sich.

Und ein Amtmann, der mit Willen des Kurfürsten das Haus zur Hardt einhendig hat und hat den Schlüssel davon, dem erkennen wir zu Gebot und Verbot, und das zeitlich 16), ein unzeitlich Gebot erkennt der Schöffe nicht für Recht. Auch wird ihm zuerkannt neun Mark und drei Mark rechter Bederschatz 17) und auch zehn Gänse; die zehn Gänse- soll der Hon 18) (B: den Nachbarn) verlegen bis an den Schatz und dem Schultheiß liefern Der Schultheiß soll eine behalten, die neun zum Haus zur Hardt liefern, damit soll der Schultheiß auch voll(ge)tan haben. Auch auf ein dritt hochgeboten Herrengeding sollen die Nachbaren von Stotzem dem Amtmann und seinem Diener ihr Gelage 19) bezahlen (B: und mag der Amtmann mit den Nachbarn fröhlich sein) und sollen Freund bleiben nach wie sie vor gewesen sind. – In deß wir dann geben die neun Mark und die drei Mark und die zehn Gänse, so mag ein jeder Nachbar backen, zappen, feilen Kauf treiben nach seinem besten Sinne und jedem das Seine geben ohne einiges Verbot des Herrn, den Bau 20) auf der Straßen machen ein jeder vor dem Seinen, die Bach überpfählen, damit das Wasser zu (ge)winnen und ein jeder Nachbar durch den andern 21) zu wässern mit gewöhnlichen Schlössern und den mindesten Schaden (B: wie allweg geschehen). Wäre aber Sache, daß ein ungewohnlicher Fluß oder Wässerei angestellt wäre, so soll man die Nachbarn dar leiten und das besichtigen. Ist es recht, soll man es recht lassen, ist es aber nicht recht, so soll man es rechtmachen. (B: Und so sich jemand darüber beklagt, soll durch die Nachharn besichtigt und wie von altersher erkannt werden.) Da soll unser gn. H. oder die Amtleute sich nicht mit zu bekümmern haben; es wäre Sache, daß sich daselbst Gewaltsachen 22) begäben, darin sollen die Amtleute ein Aufsehens haben und die gewalttätige Hand von wegen unseres gn. H. abschaffen (B: die weist der Schöffe unserm gn. Kurfürsten und H. zu strafen).

Auch haben die Nachbarn zu Stotzheim und zu Roitzheim zusammen einen Weidgang 23), genannt der Haen und die Heide (B: unter Billig gelegen). die sollen sie gebrauchen mit ihrem Vieh. Wenn ein auswendiger Man darauf gekommert 24) würde mit einem Nachbar von Stotzheim, der soll nach Stotzheim folgen, da soll man ihm geben und nehmen, was ihm der Schöffe (B: zu Stotzheim) zuerkennt. Würde aber einer auf der Platzen gekommert mit einem Nachbar zu Roitzheim, der soll zu Roitzheim folgen, da soll man ihm geben und nehmen, was ihm der Schöffe (B: zu Roitzheim) zuerkennt. Da soll kein Nachbar von Stotzheim einen Nachbarn von Roitzheim darauf kommern, die Freiheit haben sie unter sich.

Auch haben die Nachbarn von Stotzheim eine Gerechtigkeit und einen alten Gebrauch in dem Hardtbusch, nämlich den faulen Stock und den dürren Zopf 25), den sollen sie gebrauchen zu ihrer Not; (B: Des dürren Zopfs ist unser gn. H. oder der Amtmann weiter nicht einverstanden, denn was abfällt). Unser gn H. soll einen Buschhüter haben, der soll darauf ein Aufsehens haben. Kriegt er einen Unverständigen, der da haut, was er nicht hauen soll, den soll er pfänden mit der Waffen, damit er gearbeitet hat. Ist es aber ein verständiger Mann, der den Ueberbau tut, den soll er mit der Mauen nehmen (B: soll der Burggraf mit dem Hals greifen) und leiten ihn zu dem Haus zur Hardt, da soll man ihn fragen, in was maßen er das getan hat (B: hat unser gn. H. denselben zu strafen).

Und was der Schöffe in diesen Achten weist und erkennt, das hat er nicht von sich selbst, sondern von seinen lieben Voreltern und bittet, wann etwas in diesen Achten oder Weistum vergessen wäre, Frist bis zum Nächsten, dann solle solches eingebracht werden. (B: Dies spricht der Schöffe, habe er von seinen Voreltern auf allen unverboten 26) dinglichen Tagen allwege also hören weisen und erkennen bis auf diesen Tag) Womit unser gn. Krf. u. H. bleibe bei seiner Hoheit und Gerechtigkeit und die Nachbarn bei ihrem alten Gebrauch, das erkennt der Schöffe in der vierten Acht und damit beschlossen.









    Anmerkungen

  1. Die Burg Stotzheim besaß auffallender Weise auch das Patronat der Pfarrkirche. Sollte die Erbauung derselben und die Errichtung der Pfarre ebenso wie bei St. Lambertus in Kuchenheim auf den Frommsinn des gräflichen Hauses von Montjoie-Falkenburg zurückzuführen sein? Das St. Martinus-Patrozinium weist allerdings in ältere Zeit. Viel Material über die Stotzheimer Burg befindet sich im Staatsarchiv Düsseldorf, Jülische Lehen; vergleiche auch Mitteilungen der Westdeutschen Gesellschaft für Familienkunde Jahrgang II, 8. und Archiv-Uebersicht von Tille, I, S. 88, sowie Lacomblet, Archiv für die Geschichte des Niederrheins V, S. 422.

  2. Gericht wurde nur bei hellem Tage bis Sonnenuntergang gehalten. Meist fanden im Jahre drei allgemeine Gerichtstage statt, zu welchen alle erscheinen mußten in Gegenwart des Landesherrn oder seines Stellvertreters, darum auch Hochgericht oder Herrengericht genannt. Vergleiche auch weiter unten. In Stotzheim fanden dieselben nicht regelmäßig zur bestimmten Zeit statt.

  3. Der Schultheiß befreiet das Gericht, gebietet ,Bann und Frieden', niemand darf seinen Platz verlassen, sprechen ohne Erlaubnis; der Sch. tut dies dreimal, zum vierten Mal ist mehr als das Recht verlangt.

  4. Vgl. Weistum Kuchenheim, S. 15: übersticken = überstecken (einen Zaun).

  5. unberechtigter Auftrieb auf die Gemeindeweide.

  6. den Treueid abzulegen; die Huldigung der Landesherrschaft gegenüber geschah mehr oder weniger feierlich, in späterer Zeit meist durch Eidschwur.

  7. Hilferuf und Bedrohung mit gefährlichen Werkzeugen und dem Messer.

  8. Sinn und Deutung dieser Worte, die unter den ,gewalttätigen Sachen' aufgezählt werden, ist unsicher s. Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer, S. 47. Prundt vielleicht gleich Plunder, Raub: so auch Fundt, Plundt im Weistum Mutscheid, Katzfey, Geschichte von Münstereifel II. 138.

  9. seiner Eidespflicht genügen.

  10. bezahlten.

  11. pfänden läßt.

    11a) Bei Sterbefällen mußte der Erbe alles Lehnsgut von dem Herrn des Lehns gegen eine Abgabe – ähnlich unserer Erbschaftssteuer – aufs neue empfangen; wer sich dem zu entziehen suchte und ein Erbgut bearbeitete, machte sich strafbar.

  12. Wasserläufe mit Fischerei. Mühlengerichtigkeit etc. waren Herrschaftsrecht.

  13. Vgl. Weistum Kuchenheim. Anmerkung Nr. 16.

  14. Desgleichen Nr. 23.

  15. Die Schöffen von Stotzheim hatten nur die niedere Gerichtsbarkeit über geringere Vergehen mit Geldbuße, dagegen Kuchenheim und Arloff auch die Hochgerichtsbarkeit über Schwerverbrecher mit Strafen an Leib und Leben. Die Vollziehung des Urteils hatte der Amtmann zur Hardt.

  16. Vgl. Weistum Kuchenheim, Anm. Nr. 15.

  17. In Kuchenheim von jedem Hausstand zwei Mark: die Gesamtsteuer in Stotzheim also bedeutend geringer: Über den Geldwert vgl. oben S. 14).

  18. Der Hon oder Hunne in fränkischer Zeit der Vorsteher einer Hundertschaft (von Familien): später niederer Gemeindebeamte wie Flurschütz (Feldhohn); daneben auch Kirchhohn = Sendschöffe. Sinn wohl: der Hon soll die Gänsehaltung auferlegen bis zur Ablieferung der Steuer im Herbst.

  19. Der an die Gerichtssitzungen sich anschließende Umtrunk wurde auch aus den Bußen bestritten.

  20. den hochaufgeschichteten Düngerhaufen

  21. an dem Besitz des Nachbarn vorbei seine Wiesen bewässern.

  22. Erst die Weigerung, das Unrecht zu beseitigen, macht den Uebergriff zur ,Gewalttat', zum Friedbruch, der von Amtswegen strafbar ist.

  23. Gemeinsamer Weidgang zweier Gemeinden ist oft ein Zeichen alter Zusammengehörigkeit. Der Haen, heute Flurname ,im Hohn'; über die Roitzheimer Heide vgl. Weistum Kuchenheim, Anm. 28.

  24. gepfändet wurde mit einem Stück Vieh wegen unberechtigter Hut.

  25. Bei Stramberg, Beschreibung des Kanton Rheinbach, liest man: ,Erzbischof Klemens August, 1723–61, erteilte den Stotzheimern das Recht, dürre Stöcke in dem Wald zu roden und trockenes Holz zu suchen; Erzbischof Maximilian Friedrich 1761–84, erlaubte ihnen, Laub zu sammeln; er war gewiß kein Forstmann'. Diese Waldprivilegien sind jedoch, wie aus dem Weistum hervorgeht, älter wie Stramberg meint. Sie wurden 1852 von dem Preußischen Fiskus abgelöst; manche Stotzheimer sollen auch heute noch an denselben festhalten.

  26. ,unverboten dinglichen Tagen' wohl gleich ungebotenen Gerichtstagen, d. h. solche, zu denen alle dingpflichtigen Untertanen ,ungeboten', ohne besondere Ladung, erscheinen mußten. – Es fällt auf bei einer Vergleichung der beiden Texte, daß B die Rechte des Landesherrn gegenüber A besonders betont, beziehungsweise erweitert. Dazu kommt, daß bei B die Beglaubigung durch die Schöffen fehlt.





Weiter zu: Arloff (Kirspenich, Weingarten, Rheder)
Zurück zu: Weistümer unserer Heimat - von Nikola Reinartz, Pfarrer





Sonderheft Volksblatt-Verlag, A. Herbelsheimer & Co., K.G., Euskirchen 1940.





Zu den Reinartz-Leitseiten - Indexseite (Startseite) | Kreuzweingartener Veröffentlichungen | Abtei Steinfeld und die Steinfelder Fenster
Eifeler Heimatforschungen - Artikel über religiöse und weltliche Themen | Biografisches





Ein Projekt von
woenge.de Dorfchronik u. wingarden.de Heimat-forschung Kreuzweingarten

© nikola-reinartz.de
©
nikolaus-reinartz.de
©
Kreisarchiv-Euskirchen
© Sammlung Woenge.de





© Copyright Kreisarchiv Euskirchen - Copyright nikola-reinartz.de - Copyright nikolaus-reinartz.de ©