Leben und Werk von Nikolaus Reinartz, |
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III. Stotzheim |
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Vorbemerkung: Ueber Stotzheim so schon 1242 genannt haben in jüngerer Zeit unter Verwertung älterer Berichte geschrieben Pfarrer Johannes Becker in der Geschichte des Dekanates Münstereifel und Archivar Johannes Krudewig im zweiten Band der Geschichte der Bürgermeisterei Kuchenheim. Mangels einer gesicherten Namenserklärung haben beide die traditionelle Deutung: Stotzheim, von dem altdeutschen stuot, Stute, = Stutenheim, d. i. Gestüt des fränkischen Königsgutes Flamersheim, allerdings mit Reserve angeführt. Eine wissenschaftliche Erklärung müßte zum Vergleiche auch die andern Stotzheim bei Köln und Stotzheim im Elsaß, Kreis Schlettstadt, letzteres im 8. Jahrhundert Stozzisheim, sowie die gleichstämmigen Stotzard, im 12. Jhd. Stozzeshart, Bezirksamt Aichach, und Stotzingen, Oberamt Ulm, zum Vergleiche heranziehen. Dazu würde die Ableitung des Ortsnamens von Stotz, Stotzen = Baumstumpf, die Prof. Mürkens im Volksblatt 1937, Nr. 67, gegeben hat, gut passen, also Stotzheim = Heim in oder an den Baumstümpfen. Wie in Euskirchen und Kuchenheim finden wir auch in Stotzheim die Herren von Monschau-Falkenburg begütert; die älteste bekannte Nachricht über Stotzheim besagt, daß 1242 Elisabeth, die Witwe Walrams von Monschau, dem Kloster Schweinheim ein Grundstück zu Stotzheim zum Bau einer Mühle geschenkt habe. So befand sich denn auch das ganze Mittelalter hindurch die ehemals in der Nähe des heutigen Bahnhofs gelegene Stotzheimer Burg 1) unter der Oberhoheit der Herzoge von Jülich; dagegen gehörte der Ort geschlossen zum Kurkölnischen Amte Hardt. wie das Stotzheimer Weistum beurkundet. Das Weistum zu Stotzheim liegt vor
Erstlich frägt der Schultheiß die Schöffen, ob die Zeit vom Tag 2) hie sei, daß sein gnädiger Herr, der Kurfürst von Köln, sein Hochgericht besitzen mag? Darauf antworten die Schöffen: Ja, die Zeit vom Tag sei da, wann Ihre Gnaden Kurfürst, unser Herr, will. Also befreiet 3) der Schultheiß das Herrengericht im Namen I. K. Gn. und eröffnet es dem Armen wie dem Reichen und dem Reichen wie dem Armen, daß jeder sein Wort da vortrage, was sich vom Rechts wegen gebürt, und das zum ersten, zweiten, dritten und vierten Mal über Recht. Und ermahnt darauf den ersten Schöffen um die erste Acht und um dasjenige, so darin gehörig ist; er ermahnt ihn wie recht, und das bei seinem Schöffeneid; und nachdem derselbe Schöffe vom Schultheiß deswegen Erlaubnis geheischt, erkennt er wie folgt. Erste Acht. In der ersten Acht rügt der Schöffe allen Ueberbau, Ueberehren 4), Uebersticken und Ueberpfählen (B: Ueberzäunen, alle unrechte Rein und Stein), und wo die Gemeinde überengt oder überdrengt (B: verschmälert, verengt, verdrängt) wurde, das soll man besichtigen und abstellen, wobei unser Gn. H. bei seiner Hoheit und Gerechtigkeit bleibe und die Nachbarn bei ihrem alten Brauch, das erkennt der Schöffe in der ersten Acht. (Anders B: das weisen die Schöffen unserm Gn. Kurfürsten zu strafen.) Folgends ermahnt der Schultheiß die Schöffen um die zweite Acht, wie oben den ersten. In der zweiten Acht rügt der Schöffe alle unrechte Maße, sie seien naß oder trocken; wer sich in Stotzem gedenkt damit zu ernähren, der soll sie vor Gericht bringen, da sollen sie besichtigt werden. Sind sie recht, soll man sie recht lassen, sind sie aber nicht recht, so sollen sie recht gemacht werden, auf daß ein jeder das Seine kriege. Auch rügt der Schöffe alle Unrechts Schäfereien; jeder Nachbar aber mag haben fünfzig Schafe und einen Widder auf seinem Hof. Wo einer darüber halten würd, der Schöffe erkennt, es wäre Unrecht und eine Uebertrift 5) (B: und hochermelteten unserm Gn. K. u. H. zu strafen). Auch rügt der Schöffe alle diejenigen, die nicht hier sind und doch so billig hier sein sollten als wir (B: den oder dieselben weist der Schöffe wettig). Es wäre denn, daß sie aus waren um ihre Not und um ihr Brot und hätten die Glocke nicht gehört: da ist Gnade bei. Und diejenigen, so sich zu Stotzem zu Haus gesetzt haben (B: wer binnen St. gesessen oder beerbt oder begütert und braucht Wasser und Weiden), und haben unserm Gn H. nicht gehuldet, dieselben sollen herbeitreten und sollen unserm Gn H. huldigen (b: ihren Eid tun), treu und hold zu sein und dann mit in die dritte Acht gehen; das erkennt der Schöffe in der zweiten Acht. Darnach ermahnt der Schultheiß den dritten Schöffen und die dritte Acht wie oben den ersten. Darauf antwortet der Schöffe, daß ihm diejenigen gefolgt werden, so von rechtswegen zu folgen schuldig sind 6), und darnach nehmen die Schöffen und Nachbaren einen Abtritt. Dritte Acht. In der dritten Acht rügt der Schöffe Waffengeschrei 7), Messerziehen, Scheltwort, Gewaltsachen, wie sich die ergangen hätten (B: mahnt der Scholtis die Scheffen und ganze Gemeinde um .... Fundt und Prundt) 8), wer etwas davon gesehen oder gehört hätte, der sollte herbeitreten und seinen Eid entbinden 9), lassen den bitten und gelden 10), der darin verschuldet hat. (B: alle gewaltigen Sachen weisen die Schöffen unserm Gn. H. zu strafen.) Auch wer einen Kommer anfängt 11) und ihm nicht nachgeht, den weist der Schöffe bußfällig. Auch wer Erbgüter wend und kiert unempfänglicher Hand 11a) (B: und wäre die zu empfangen zuwieder), den weist der Schöffe auch bußfällig (B: und unserm Gn. Herrn zu strafen). Das erkennt der Schöffe in der dritten Acht. Letztlich ermahnt der Schultheiß den vierten Schöffen um die vierte Acht, nämlich, wen man hier erkennt für einen Grundherrn und für einen Gewaltherrn und was man ihm zuerkennt, wie hoch und wie breit ? Er ermahnt ihn wie recht, und das bei seinem Schöffeneid. Vierte Acht. In der vierten Acht erkennen die Schöffen den Bischof zu Köln und Kurfürsten für unsern Gnädigen Herrn und wir erkennen ihn auch für einen Grundherrn (B: Landherrn) und Gewaltherrn von der Erden bis in den Himmel und wieder von dem Himmel bis auf die Erde. Wir erkennen ihm auch zu Wassergang 12) und Glockenklang und Gefolgnis der Glocke bis auf den breiten Weg, und wenn er uns weiter geböte, der Scheffe erkennt es wäre Unrecht 13). Auch wenn ein Missetäter gegriffen würde vom Hardtturm an recht auf Schappiels (Hof) unterm Pütz an der Schäferei 14) würde er darunter gegriffen, so soll man ihn zum Hardtturm liefern, da sollen die Schöffen von Kuchenheim über urteilen nach seiner Missetat. Wenn aber einer da herauf gegriffen wurde, so soll er gleichfalls zum Hardtturm geliefert werden, darüber sollen die Schöffen von Arloff urteilen nach seiner Missetat, da soll sich kein Schöffe noch Nachbar von Stotzem mit zu bekümmern haben 15), die Freiheit haben sie unter sich. Und ein Amtmann, der mit Willen des Kurfürsten das Haus zur Hardt einhendig hat und hat den Schlüssel davon, dem erkennen wir zu Gebot und Verbot, und das zeitlich 16), ein unzeitlich Gebot erkennt der Schöffe nicht für Recht. Auch wird ihm zuerkannt neun Mark und drei Mark rechter Bederschatz 17) und auch zehn Gänse; die zehn Gänse- soll der Hon 18) (B: den Nachbarn) verlegen bis an den Schatz und dem Schultheiß liefern Der Schultheiß soll eine behalten, die neun zum Haus zur Hardt liefern, damit soll der Schultheiß auch voll(ge)tan haben. Auch auf ein dritt hochgeboten Herrengeding sollen die Nachbaren von Stotzem dem Amtmann und seinem Diener ihr Gelage 19) bezahlen (B: und mag der Amtmann mit den Nachbarn fröhlich sein) und sollen Freund bleiben nach wie sie vor gewesen sind. In deß wir dann geben die neun Mark und die drei Mark und die zehn Gänse, so mag ein jeder Nachbar backen, zappen, feilen Kauf treiben nach seinem besten Sinne und jedem das Seine geben ohne einiges Verbot des Herrn, den Bau 20) auf der Straßen machen ein jeder vor dem Seinen, die Bach überpfählen, damit das Wasser zu (ge)winnen und ein jeder Nachbar durch den andern 21) zu wässern mit gewöhnlichen Schlössern und den mindesten Schaden (B: wie allweg geschehen). Wäre aber Sache, daß ein ungewohnlicher Fluß oder Wässerei angestellt wäre, so soll man die Nachbarn dar leiten und das besichtigen. Ist es recht, soll man es recht lassen, ist es aber nicht recht, so soll man es rechtmachen. (B: Und so sich jemand darüber beklagt, soll durch die Nachharn besichtigt und wie von altersher erkannt werden.) Da soll unser gn. H. oder die Amtleute sich nicht mit zu bekümmern haben; es wäre Sache, daß sich daselbst Gewaltsachen 22) begäben, darin sollen die Amtleute ein Aufsehens haben und die gewalttätige Hand von wegen unseres gn. H. abschaffen (B: die weist der Schöffe unserm gn. Kurfürsten und H. zu strafen). Auch haben die Nachbarn zu Stotzheim und zu Roitzheim zusammen einen Weidgang 23), genannt der Haen und die Heide (B: unter Billig gelegen). die sollen sie gebrauchen mit ihrem Vieh. Wenn ein auswendiger Man darauf gekommert 24) würde mit einem Nachbar von Stotzheim, der soll nach Stotzheim folgen, da soll man ihm geben und nehmen, was ihm der Schöffe (B: zu Stotzheim) zuerkennt. Würde aber einer auf der Platzen gekommert mit einem Nachbar zu Roitzheim, der soll zu Roitzheim folgen, da soll man ihm geben und nehmen, was ihm der Schöffe (B: zu Roitzheim) zuerkennt. Da soll kein Nachbar von Stotzheim einen Nachbarn von Roitzheim darauf kommern, die Freiheit haben sie unter sich. Auch haben die Nachbarn von Stotzheim eine Gerechtigkeit und einen alten Gebrauch in dem Hardtbusch, nämlich den faulen Stock und den dürren Zopf 25), den sollen sie gebrauchen zu ihrer Not; (B: Des dürren Zopfs ist unser gn. H. oder der Amtmann weiter nicht einverstanden, denn was abfällt). Unser gn H. soll einen Buschhüter haben, der soll darauf ein Aufsehens haben. Kriegt er einen Unverständigen, der da haut, was er nicht hauen soll, den soll er pfänden mit der Waffen, damit er gearbeitet hat. Ist es aber ein verständiger Mann, der den Ueberbau tut, den soll er mit der Mauen nehmen (B: soll der Burggraf mit dem Hals greifen) und leiten ihn zu dem Haus zur Hardt, da soll man ihn fragen, in was maßen er das getan hat (B: hat unser gn. H. denselben zu strafen). Und was der Schöffe in diesen Achten weist und erkennt, das hat er nicht von sich selbst, sondern von seinen lieben Voreltern und bittet, wann etwas in diesen Achten oder Weistum vergessen wäre, Frist bis zum Nächsten, dann solle solches eingebracht werden. (B: Dies spricht der Schöffe, habe er von seinen Voreltern auf allen unverboten 26) dinglichen Tagen allwege also hören weisen und erkennen bis auf diesen Tag) Womit unser gn. Krf. u. H. bleibe bei seiner Hoheit und Gerechtigkeit und die Nachbarn bei ihrem alten Gebrauch, das erkennt der Schöffe in der vierten Acht und damit beschlossen. |
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Anmerkungen |
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Weiter zu: Arloff
(Kirspenich, Weingarten, Rheder) |
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Sonderheft Volksblatt-Verlag, A. Herbelsheimer & Co., K.G., Euskirchen 1940. |
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