Leben und Werk von Nikolaus Reinartz,
Pfarrer und Heimatforscher - Ein Projekt von Nikola-reinartz.de und Nikolaus-reinartz.de





Weistümer unserer Heimat
1. Folge

Amt Hardt, Kuchenheim, Stotzheim
Arloff (Kirspenich, Weingarten, Rheder).
Hofweistum Weingarten,
Herrschaft Zievel (Lessenich, Rissdorf)


Nach archivalischen Quellen herausgegeben
und ortsgeschichtlich erläutert

von Nikola Reinartz, Pfarrer




Nachtrag





Vertrag zwischen dem Herrn zur Hardt, Gumprecht von Neuenahr, und dem Stiftskapitel zu Münstereifel, den Kapitelshof und die Pfarrkirche zu Weingarten betreffend 41). – Staatsarchiv Düsseldorf, Stift Münstereifel, Urkunde Nr. 88 v. ). 1406. Sonntag nach St. Servatiustag.

Ich, Gumprecht van Nüwenar 42) .... bekenne für mich, meine Erben und Nachkömmlinge, daß ich ... übereingekommen bin mit den ehrbaren Herren Dechant und Kapitel des Gotteshauses von Munster in Eyffel von wegen solchen Hofes, Erbes und Gutes, als sie zu Wyngarden haben, mit all ihrem Zubehoer, in meinem Amte von der Hardt gelegen, dauernd die Zeit, daß ich, meine Erben oder Nachkömmlinge an dem Schlosse und Amt von der Hardt sitzen und bleiben sollen ...

In dem ersten, daß ich alle Gerichte von mißtätigen Leuten, die innerhalb oder außerhalb der Pfähle des genannten Hofes ergriffen werden, nach mir führen soll und nicht in ihren Hof, dann weiter zu richten und mit denen zu tun nach Gelegenheit der Missetat ohne einigerlei Kosten oder Zuthun des Gotteshauses und des vorgenannten Hofes.

Auch habe ich Dechant und Kapitel vorgenannt abgetan alle Fährnis und Arglist, als ihnen ankommen möchten von Gebrechen des Pastors und der Kirche zu Wyngarden 43). Also ob einige Klage über den Pastor allda von dem Kirchspiel geschähe, als daß er der Kirche nicht voll täte, so soll ich D. und K. vollkommen dazu behülflich und geständig sein, den Pastor zu unterweisen nach meiner Macht, daß er der Kirche recht und genug tue, als gewöhnlich ist.

Auch habe ich übergeben und verzichtet (oevergegeven ind all vertziegen) auf den Eidstaber 44), den D. und K. von ihrem freien Hofe (zu Weingarten) zu (m Gericht) Kirspenich gegeben haben.

Auch wenn es fällt, daß ein Schöffe zu Wyngarden oder zu Kyrspenidt abgeht, so sollen D. und K. einen andern Schöffen in des abgehenden statt wiederum sehen in einer gewöhnlichen füglichen Zeit ohne Vorbehalt und Gefährdung (sunder eynich begriffenisse oft vayre), so oft es Not gebührt ohne Arglist.

Auch soll der Bote 45), den ich oder mein Amtmann allda zu Wyngarden setzen, D. und K. zuerst schwören, in ihren Hof hold und getreu zu sein, ihnen ihres Hofes Recht und gute Gewohnheit zu behalten, als das von alters herkommen ist. Und darnach soll der Bote schwören dem Amtmann und Schloß von der Hardt. Und ob dersebe Bote D. und K. zu ihres Hofes Rechte nicht bereit und gehorsam wäre, so soll ich oder mein Amtmann den Boten dazu halten und verrichten, ihnen all Recht zu tun, oder einen andern Boten in seine Statt setzen, damit ihnen das billig genügen soll.

Welchem Boten D. und K. jeglich Jahr zu Lohn geben sollen zehn Mark köllsch, und soweit der Bote mehr haben soll, das soll ich ihm von meinen wegen verrichten tun.

Und um daß ich die ehrbaren D. und K. des Gotteshauses von M. dieser Sachen und Punkte, so wie die vorhin geschrieben stehen, von des genannten Hofes wegen enttragen und erlassen habe, so haben dieselben D. und K. mir wiederum getan und gelassen solche Benden, die sie gegolden haben wieder Wilhelm Mynkart, so wie sie die haben und zu Kyrspenich gelegen sind.

Zum Schlusse betont Gumprecht noch: Wann ich, meine Erben oder Nachkömmlinge vom Schloß und Amt Hardt gelöst würden, oder es übergäben oder anders davon kämen, sollen von da ab zur Stunde die genannten Benden ... gekommen sein ohne irgend ein Wiedersprechen oder Wehrworte an die D. und K. des Gotteshauses vorgenannt; und von da an soll der Hof zu Wyngarden wiederum stehen in solchen Rechten und Gewohnheiten, als er tat auf die Zeit, da ich an das Schloß und das Amt zur Hardt zum ersten kommen war.

Es siegeln die Urkunde Engelbrecht Nyt von Birgel, Erbmarschall des Herzogtums Jülich, Werner von Vlatten, zeitiger Amtmann zu Münstereifel und für die Schöffen zu Kirspenich, die kein Schöffensiegel haben, der dortige Pastor Peter Hoden 46).





41)

Es ist dieser Vertrag ein guter Beleg für die Bemühungen der aufstrebenden Territorialmacht, die Einschränkungen der Landeshoheit durch die alten Grundherrschaften zu beseitigen, wie andererseits diese im Interesse eines unbeschwerten Rentenbezuges, sich gerne von den aus ihrer frühern Unabhängigkeit erwachsenen gerichtsherrlichen Verpflichtungen loskauften.

42)

Gumprecht I von Neuenahr, der in einer Fehde mit Erzbischof Friedrich III. von Köln auf seine Grafschaft hatte verzichten müssen, erscheint hier als Lehns- (oder Pfand-) Inhaber des Amtes Hardt, mit dem Rechte, den Amtmann zu bestellen.

43)

Die von Prüm begründete Kirche von Weingarten war dem Stifte Münstereifel einverleibt worden. Dieses hatte die Kirche zu erhalten, zu besetzen und den Pfarrer zu unterhalten; dafür bezog es von der Pfarre den Zehnten.

44)

Sinn wahrscheinlich der, daß die Ernennung des Schultheißen zukünftig vom Amte Hardt erfolgen soll.

45)

Der Bote ist der Arm der Gerechtigkeit; er stellt die Ladungen zu, nimmt Pfändungen vor, verhaftet Schuldner und Verbrecher; die Rügepflicht gilt für ihn in besonderm Maße.

46)

Zu dem Verzeichnis der Pfarrer von Kirspenich bei Becker, Dek. Münstereifel, S. 177, das nicht über das Jahr 1445 zurück geht, ist außer Peter Höde zum Jahre 1406 noch für 1310 nachzutragen Tillmann von Lupenau. St.-A. Düsseld. Stift Münstereifel, Urk. Nr. 35. In dieser Urkunde beschließen Propst Werner v. Tomburg, Dechant Godfried und andere Würdenträger des Stiftes, daß nach dem Tode des genannten Tillmann die Pfarre Kirspenich in Zukunft mit dem Scholaster (Schulvorsteher des Stiftes) besetzt werden solle. Als solcher ist denn auch wohl Gottschalk, der in einer Schweinheimer Urkunde Nr. 33 im St.-A. Düsseldorf als Kirchherr in Kirspenich mit adligen Herrn 1348 siegelt, anzusehen. Noch 1644–67 findet sich bei Becker, a. a. O. ein Scholaster von Münstereifel, Sigebert v. Pützfeld als Pfarrer von Kirspenich. Natürlich hat dieser Schulvorsteher des Stiftes, der unter Umständen auch noch andere höhere Aemter hatte, die Seelsorge in der Pfarrei kaum selber ausgeübt, sondern dieses durch Vikare, sogenannte Offizianten, die vom Volke doch Pastor genannt wurden, besorgen lassen. Vgl. hierüber Annalen, Heft 79, S. 175. Dies ist für die von Becker a. a. O aufgestellte Liste zu beachten. Der dort zuerst genannte Pastor Goebel von Düren ist für die Jahre 1455–59 belegt im Statutenbuch und Erbungsbuch Münstereifel. Bei Becker fehlt auch Johann Luinick (Schenk) von Arloff, Pastor in Kirspenich, Pleban in Münstereifel und Vikar an der Johanneskirche daselbst im Jahre 1586. Marienbruderschaftsbuch Münstereifel, S. 43a.





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Sonderheft Volksblatt-Verlag, A. Herbelsheimer & Co., K.G., Euskirchen 1940.





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