Leben und Werk von Nikolaus Reinartz, |
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Zwei Eifeler Bergweistümer
des Jülicher Wildbanns Kall Inhalt *) Geschichte
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Bergweistum im Jülicher Wildbann Kall in der Fassung vom Jahre 1622 Das bedeutendste Bergbaugebiet der Eifel ist bis auf den heutigen Tag der von Kall bis Kommern sich erstreckende Bleiberg geblieben, jetzt meist nach dem noch bestehenden Betriebe von Mechernich zubenannt. Urkundlich wird er 'Blyberg zo Kalle' 1394 zuerst erwähnt, 3) doch wird die von dort zum Rheine führende Straße im Wichtericher Weistum bereits 1413 als alte Bleistraße bezeichnet. 4) Die Berghoheit am Bleiberge nahm im späteren Mittelalter der Kölner Erzbischof dem in der Goldenen Bulle den Kurfürsten 1356 erteilten kaiserlichen Privileg zufolge, dann aber auch der streitbare Herzog von Jülich in Anspruch, und zwar auf Grund des Wildbanns zwischen Maas und Rhein, den derselbe hoch und niedrig, über der Erde und unter der Erde mit allen seinen Begriffen und Zubehörungen als pfalzgräfliches Lehn behauptete. 5) Kraft dieses unter Berufung auf den höchsten Vertreter kaiserlicher Macht erhobenen Lehnsanspruches, der jedoch keineswegs begründet erscheint, wurde dann die Berghoheit anderer mehr oder weniger abhängiger Landesherren am Bleiberge von Jülich angefochten. So bekundet das Jülicher Berggericht zu Kall: Uns ist nicht kundig, daß die von Flatten, Herrn zu Dreiborn 6) dem Fürsten von Jülich Eintrag getan in dessen Berggerechtigkeit (bleywihronge) binnen der Bannmeile; es ist uns kundig, daß bei Herrn Wilhelms, 7) Herrn zu Dreiborn, Zeiten in Macht des Weistums (d. i. Jülicherseits) in Dreiborner Herrlichkeit (Schächte) eingeschlagen, das Bergwerk gebraucht und der Zehnt erhoben worden ist ohne Protest (becrönongen). 8) Bergbaulich interessiert waren insbesondere die Grafen von Blankenheim durch den Besitz von Bleibuir, Bergheim, Lorbach und die Mitherrschaft über Mechernich. Als jedoch Graf Johann 1517 einen Berg bei Mechernich aufmachen wollte, erhob der Jülicher Amtmann zu Heimbach, Rabold von Plettenberg Einspruch, 9) und um 1650 heißt es: 10) Der Grund am Fuße des Berges ist Blankenheimisch, die Jülicher nehmen aber Zehnten von dem Erz. 11) Unangefochten scheint nur die Berghoheit des am kaiserlichen Hofe hochangesehenen Hauses Arenberg in Kommern, Strempt und Roggendorf geblieben zu sein; es besaß diese ebenfalls auf Grund des Wildbannes daselbst, den die Arenberger bereits 1229 von Graf Lothar v. Are-Hochstaden, dem Erben Brunos v. Hengebach, des Zülpicher Gaugrafen, erworben hatten. 12) Die Rechtsprechung in Bergsachen übten die genannten Inhaber der Berghoheit durch ihre nach Analogie der Schöffenstühle, teilweise auch in Personalunion mit diesen, aus dem Bergmeister, dem Bergschreiber und den Berggeschworenen gebildeten Berggerichte aus. Für das kurkölnische Amt Hardt gab es ein solches zu Eiserfey; das Haus Rath bei Strempt und Blankenheim gemeinsame Berggericht hatte seinen Sitz zu Mechernich, das Arenberger in Kommern; 13) besondere Bedeutung hatte das Jülicher Berggericht im Wildbann Kall. Die Bannmeile um Kall wird von den Berggeschworenen 1494 von Kall bis Zülpich, 1622 bis Euskirchen und Niederberg gewiesen, noch später werden dem Wildbann Kall die Jülicher Ämter Monschau, Nideggen, Münstereifel, Tomburg und Euskirchen zugerechnet, überhaupt alles, was diesseits der Ruhr in Bergsachen (in montensibus) vorfällt. Vom Berggericht des Wildbanns Kall sind uns zwei Weistümer erhalten. Die ältere Fassung liegt im Original vom 1. Mai 1494 vor in der Urkunde Jülich-Berg Nr. 1626 im folgenden bezeichnet JBW I und ist nach einer guten Kopie abgedruckt bei Th. J. Lacomblet, Archiv für die Geschichte des Niederrheins III, S. 217 ff. Eine Ergänzung dazu ist in einem Bericht der Berggeschworenen zu Kall vom Jahre 1492 bei Grimm, Weistümer II, 1840, S. 707 enthalten hier als JBW Ia bezeichnet. Die jüngere Fassung von 1622, welche beträchtliche Abänderungen der älteren aufweist, scheint nur in ziemlich gleichzeitigen Abschriften uns überkommen zu sein. Eine von ihnen, durch den Schreiber des Berggerichts Reiner Hall beglaubigt, befindet sich im Staatsarchiv Düsseldorf unter Jülich-Berg III, Nr. 2465; sie wird im folgenden mit JBW IIa bezeichnet. Ebenda liegen im Bestande Manderscheid-Blankenheim Nr. 115,7 drei weitere Kopien: IIb, c und d, von welchen IIb als die älteste und zuverlässigste erscheint. Endlich befindet sich noch eine Abschrift von dem Bergmeister Ludwig Emmerich, der im Amte 16101645 nachweisbar ist, in meinem Besitze. Diese JBW IIe ist der folgenden Wiedergabe zugrundegelegt. Der Vergleich mit den andern Kopien ergab eine einheitliche Urschrift mit auffallend ungelenkem, auch an manchen Stellen unklarem Text. Ich habe mich um gemeinverständliche Wiedergabe bemüht unter zweckdienlicher Verweisung des genaueren Wortlautes bzw. der Varianten in die Anmerkungen. Dazu wurden weiter eingesehen die aus den Weistümern später hervorgegangenen Jülich'schen Bergordnungen von 1542 und 1719, hier zitiert JBO I und JBO II; ein Auszug der Ordnung von 1542 liegt im Staats-Archiv Düsseldorf. Bestand Manderscheid-Blankenheim 115,7 S. 36. Die Ordnung von 1719 wurde mit der ausführlichen Kurkölnischen Bergordnung KBO gedruckt zu Köln 1746. Ferner wurde verglichen das dem Kaller ähnliche Kommerner Bergweistum KBO , das W. M. Becker gedruckt hat. 14) Nachträglich wird mir eine weitere Abschrift bekannt, die sich undatiert im Lagerbuch des Amtes Münstereifel Eintragungen ab 1580 (Staatsarchiv Düsseldorf I. B. III R 104) befindet. Diese stimmt inhaltlich vollkommen mit JBW IIa überein. |
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Annalen des Historischen
Vereins für den Niederrhein, Heft 151/152, 1952, S. 350370.
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