Leben und Werk von Nikolaus Reinartz,
Pfarrer und Heimatforscher - Ein Projekt von Nikola-reinartz.de und Nikolaus-reinartz.de





Orts- und Flurnamenkunde vom südwestlichen Bleiberg.
Ein Beitrag zur Siedlungs- und Territorialgeschichte des südlichen Zülpichgaues.

Von Nikolaus Reinartz.


Inhalt *)

Geschichte
I. Ortsnamen und Siedlung
II. Wasser- und Landstraßen
III. Landeshoheit und territoriale Gestaltung
Quellennachweise
Anmerkungen

III. Landeshoheit und territoriale Gestaltung

In die älteste Geschichte derselben fällt Licht aus der Angabe des Memorienbuches des Mariengradenstiftes, daß Graf Bruno von Hengbach, vor 1065, dem Stifte den Zehnten der villa Dutlo geschenkt hat. 69) In diesem Grafen von Heimbach, der auch im Nekrolog der Abtei Siegburg ausdrücklich als comes bezeichnet wird, 70) haben wir den Gaugrafen des (südlichen ?) Zülpichgaues zu sehen und nicht, wie Aubin meint, 71) in Sikko, dem Grafen des Ahrgaues. 72) Auf alte Beziehungen zu Heimbach weist auch das Kaller Bergweistum, 73) gemäß dem der Fürst von Jülich den Bergzehnten heischt und Bergfreiheit gewährt in der Bannmeile von Kall bis Zülpich „van wegen des huyß van Heymbach“. Dem Burggrafen von Heimbach mußten auch später noch alle Berggefälle entrichtet werden, 74) obwohl der jülichsche Besitz am Bleiberg den Ämtern Münstereifel und Nideggen zugeteilt war.

Das Erbe der Grafen von Hengebach haben zunächst die Grafen von Ahr–Hochstaden angetreten. 1226 verzichtet Lothar von Hochstaden zugunsten des Mariengradenstiftes auf Abgaben von den Leuten zu Dottel. 75) 1229 vertauscht derselbe den Wildbann von Kommern. 76) Eb. Konrad von Hochstaden besitzt 1251 das Patronat der Kirche von Keldenich 77) und verfügt 1258 über den Zehnten vom Becherhof in der Pfarre Mechernich als Hochstadensches Burglehen. 78) Bereits 1213 erscheint aber in einer sehr beachtenswerten Steinfelder Urkunde 79) neben L(otar) de Are auch W. comes Juliacensis, Wilhelm III. von Hengebach, als Mitbesitzer am Kermeter, „silva que adjacet Malisbenet et Dudillinegen“, von dem Hermann von Jünkerath den achten Teil mit dem Gute Malsbenden dem Kloster geschenkt hatte.

Dieser gemeinsame Besitz an dem stets zu Heimbach bezogenen Kermeter 80) spricht doch sehr für die von Lacomblet und Müller angenommene, 81) von Aubin aber bestrittene Verwandtschaft der Ahr–Hochstaden mit den Edelherren von Heimbach bzw. der jüngeren Linie der Jülicher Grafen und gemeinsame Erbfolge im Zülpichgau.

Mit dem Erlöschen des Hochstadenschen Hauses tritt die Zersplitterung mehr und mehr in die Erscheinung. 1327 finden wir Konrad von Schleiden, einen Abkömmling einer Enkeltochter Hermanns von Jünkerath, als Herrn von Bleibuir. Möglicherweise im Erbgang, jedenfalls aber auf Grund einer Vogtschaft über das ehemalige Prümer Gut war er in den Besitz gelangt und nimmt in genanntem Jahr seine beiden Herrenhöfe zu Bleibuir und Bergbuir mit dem Patronat der Kirche und vier Zehnten, darunter den zu Aldenbrücken (Karte Nr. 12) – wo der Weg von Bleibuir zum Bleiberg, der alte Römerweg, über den Bleibach führt –, von König Johann von Böhmen zu Lehen an. 82) Noch 1450 bezieht Schleiden, 1476 aber bereits die Burg Blankenheim die Hofpacht. 83) Wahrscheinlich in der Teilung des Jahres 1488 ist Bleibuir von Manderscheid-Schleiden endgültig an Manderscheid-Blankenheim übergegangen und auch bis 1725 geblieben, wo es durch Tausch an Jülich und zwar zum Amte Münstereifel kam. 84) Zu diesem Blankenheimer Gebiet, dem „Gerichtszwang“ Bleibuir, gehörten nach dem Lagerbuch von 1694 noch Schützendorf, Denrath, 3 Häuser zu Kalenberg, 1 zu Scheven, 1 zu Wallenthal, 3 Hausplätze zu Lückerath. Dieser von dem eigentlichen Bleibuir getrennte Komplex, der bereits 1356 nach Glehn eingepfarrt war 85) und bis 1804 blieb, ist durch Kauf und Zuteilung von anderen Blankenheimer Gütern entstanden. Unter den „Zinse & pechte, die eyn greve von Blankenheym zo Mechernich gelden hait“, werden 86) um 1450 u. a. genannt Luysbuchell und Aldeburgh zwischen Scheven und Wallenthal, Hausmannsgut zu Kalenberg, Land und Wiesen zu Kottingen. Auch Schleiden besaß um diese Zeit einen Hof zu Schützendorf, der aber nur vier Malter Korn und vier Malter Hafer jährlich einbrachte. 87) Ob dieses der Hof ist, den mit allen Zubehörungen 1334 „Demut, eyne junfrouwe van Schutzendorp“, wohl die Letztlebende dieses Rittergeschlechtes, für 200 Mark an Mettelen von Kradenbach verkauft hat, 88) ist zweifelhaft. Dieser letztere ist vielmehr wahrscheinlich der später sogenannte Belverhof zu Schützendorf, den 1589 Graf Hermann von Blankenheim von Margred von Denrath, Wwe. Bertholfs von Belven zu Ruiff, für 1600 Köln. Taler erworben hat. 89) Ebenso ist der Hof Denrath, der Stammsitz der genannten Margareta, durch Kauf gemäß dem Bleibuirer Lagerbuch an Blankenheim gekommen. Die Aufrichtung des Gerichtszwanges muß vor 1512 erfolgt sein, da der Grenzumgang des Hochgerichts Bleibuir von diesem Jahre die beiden getrennten Gebietsteile sogar als eine geschlossene Einheit darstellt. Die Grenzen werden folgendermaßen bezeichnet:

„Zu Buer auß dem dorff Berperwech auß biß uff die Leimkuele ... biß uff Braunß acker ... (weiter entsprechend der heutigen Bürgermeistereigrenze) ... biß ahn dat Gericht ... biß ahn die Waellenschleide ahn Juncker Huprichts busch, ahn demselben busche dem Hollenweg auß biß uff den Creutzstein, der scheidt vier herren landt: Cöllen, Gulich, Manderscheidt und Dreimboren. Von deme stein allet recht die nuek aff biß boven Kalenbergh uff die Kelle ... in den Breunnendall (Karte Nr. 16) uff die Große leye ... uf die Landttstraße ... langs den Luesbuchell uff der Nierrenputz (Nr. 34) ... rechtt die gewandte auß boven Schleidenerdreischer biß uff den Voeseler weegh ... uff den weegh tuschen Luckenradt und deme Scheidt ... uff den weg gehenth Haenscheidtt, denselben weg under dem Scheide dar ... uff den Kaller weegh, denselben weeg aff, biß da die Cronenberger dreischer wendenth ... in die Qweckenbach an den Oversten putz ... uff den weg, der da geit von Buere zu Voesell ... uff die straiße gehen den Langendall ...“ – der weitere Verlauf entspricht wieder der heutigen Grenze zwischen Bleibuir und Gemünd bis zur Diefenbach, von da hart unter Bergbuir der dortigen Gemeindegrenze, so daß der Bergbuirerhof bei Bleibur war.

Aus dem jülichschen Grenzbegang von 1572 sowie den Erläuterungen des Bleibuirer Schultheißen N. Pfleumer über den „Inbezirk zwischen Jülischen und Blankenheim“ geht jedoch klar hervor, daß zwischen Bleibuir und Schützendorf-Wallenthal-Kalenberg sich trennend das der Hauptsache nach jülichsche Lückerath mit der Lückerather Harscheid = Herrenscheid (auch Haenscheid, Haechscheid) und mehreren strittigen Teilen einschob. Strittig war insbesondere der von Blankenheim im eingeschlossenen, zum Kloster Füssenich gehörende Heidenhof, auf den auch Jülich, wohl als Vogt des Klosters, Anspruch machte. Der Blankenheimer Anteil an Scheven bestand in zwei kleinen Enklaven, von denen eine in dem Flurnamen „Bürer Garten“ (Karte Nr. 24) – nicht Bürden-Garten – erkennbar geblieben ist.

Die jülichsche Unterherrschaft Dreiborn umfaßte rechts der Urft ein zu einem besondern Gericht Heistert zusammengeschlossenes Gebiet mit den Dörfern Dottel (ganz), Scheven (Teil), Heistert (Teil), Kall (Teil), Mastertmühle, wozu noch vom Ganzen gesondert Bergbuir und ebenfalls getrennt ein Teil von Wallenthal kamen. Als eigene Herrschaft wird Heistert schon 1464 genannt, ein Schultheiß daselbst 1411 90) bezeugt. Wir dürfen in dieser Herrschaft, welche ganz nach Dottel als Pfarrbezirk gehörte, ein von dem ehemaligen Hochstadenschen Besitz daselbst bestimmtes Gebiet sehen, welches ebenso wie Keldenich 91) durch Walram von Bergheim an Jülich gekommen und dann vor 1351 mit Dreiborn vereinigt worden ist. Die früheste Erwähnung Dreiborns findet sich in einem „Weistumb der Herrligkeyt Drimborn auffgericht anno 1300“. 92) Der „umganck“ des Landes umfaßte aber noch nicht das Gebiet rechts der Urft. Erst die Aufzählung der Ortschaften des Landes von Dreiborn 93) v. J. 1351 nennt außerhalb der alten Herrlichkeit noch Hellenthal, Heistert, Wiltz, Muer, Dottel, Scheven und auch Mauel. An der Identität des letztern mit dem heutigen Mauel bei Gemünd kann nicht gezweifelt werden. Obwohl der adelige Hof daselbst 1446 von Schleiden lehnrührig war und 1658 (wieder?) an Dreiborn kam. 94) Hellenthal ist, wie gezeigt wurde, alter Name für Anstois. Ob Wiltz und Muer untergegangene Siedelungen waren oder verstümmelt für Wallenthal und Bergbuir stehen, oder Wiltzpütz früher zu Dreiborn gehört hat, ist schwer festzustellen. Bergbuir ist allerdings 1440 durch die Heirat Metzens, der Tochter des Johann Smeych von Lissingen, Herrn zu Zievel, mit Werner von Vlatten (wieder ?) an Dreiborn gekommen. 95) Die drei nahe bei Schleiden, aber in der alten „Herrligkeyt Drimborn“ gelegenen Dörfer Ettelscheid, Scheuren und Dieffenbach, welche 1351 nicht aufgeführt werden, sind wahrscheinlich spätere Niederlassungen. 96) – Zu besprechen bleibt noch die für „Entstehung des Landes von Dreiborn“ wichtige Urkunde von 1334, 97) welche berichtet, daß Wilhelm V. von Jülich, nachdem er die von Luxemburg lehnrührige Herrschaft Wildenburg durch Tausch mit Oyst v. Elslo und Katherine v. Wildenburg, dessen Gattin, erworben 98) und die Genehmigung des Lehnsherrn erlangt hatte, nun auch, wohl als Entgelt dafür, sein Schloß zu Dreiborn von dem Grafen von Luxemburg zu Lehn genommen habe. Der Graf von Jülich garantiert dabei für Einkünfte aus diesem Schloß in Höhe von 400 Mark durch Gefälle von Gemünd, Olef, Herhan und andern Orten aus seiner Herrschaft in der Nähe des Schlosses; es ist wohl an Morsbach, Berescheid u. a. gedacht. Daß Dreiborn von Wildenburg an Jülich gekommen sei, wie Graf Mirbach annimmt, 99) ist mit keinem Worte gesagt, läßt sich auch aus dem bei dem Tausche miterhaltenen „andern Gut in Oesling“ nicht entnehmen, 100) da die Pfarrkirche des Dreiborner Landes in Olef nicht zu den Oeslinger Pfarreien des Zülpicher Dekanates zählt. Aus der Betonung, mit welcher der Jülicher Graf von seinem Schlosse und seiner Herrschaft spricht, wird man vielmehr auf angestammten Besitz schließen, wie auch das frühere Weistum bereits das Land von Jülich ausdrücklich als Verproviantierungsbasis des rauhen Dreiborner Landes nennt. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob Dreiborn ebenso wie Heistert auf Grund der Hochstadenschen Hinterlassenschaft oder als alter Hengebachscher Besitz an Jülich gekommen ist. Im Verzeichnis der jülichschen Unterherrschaften wird Dreiborn zum Amte Heimbach gerechnet. 101)

Der Bezirk der Herrlichkeit Heistert ist „seiner Lengde und Breite nach“ beschrieben im Beleidgang v. J. 1661. Die Grenzen decken sich mit den spätern Bürgermeistereigrenzen Wallenthals bis auf das Stück von der Landstraße am Zahnenberg bis zum Creutzstein an der Ravenleyen. Hier verläuft die Grenze folgendermaßen: „die Dürrenbach den Grund durch bis auff die Landstraß ahn Zahnenbergh (Karte Nr. 33), alwa der Landstraßen nach dem Gericht zu ... nach der untersten Heiden, worinnen zwey Krücken seind, davonn dannen den Grund in durch den Beestendahl ... auf den Kehrgarten zu auff einen Stein, welcher recht unden ahn der Straßen ligt, dies straßen hinab nach dem Heiligenhäuschen oder Baumgart, alwa ein klein Flüzgen herabfließet – das Flüsgen, so den Neuen benden herunderkompt – gehet herauf nach dem Bachgraben (Nr. 21), fort durch denselben bis auff die Gewand, soweit als dieselbige sich kehrt; was recht auffgebawet wird, ist Sintzigs, was aber langs den Berg gebawet, ist Drimborns. ... auff den Bergwegh und fort von demselben bis durch Kettenich auff die Breide kaull, davon recht auff den Creutzstein ahn der Ravenleyen (Nr. 20) ...“

An die „dynckbanck zo Heystat“ gehörte auch das ganz von Jülich umschlossene Brochmanns- (Borgmanns-) Gut zu Wallenthal, das von Daem v. Harff-Dreiborn an das Kloster Mariawald kam (1601). 102)

Betreffs des gleichfalls dem Gericht Heistert zugeteilten Bergbuir wurde die Grenze gegen Bleibuir bereits angegeben; weiterhin ist die einstige Herrschaftsgrenze in der heutigen Gemeindegrenze erhalten. 103)

Zwischen dem Dreiborner und jülichschen Anteil an Scheven schiebt sich ein nicht gar großes, aber selbständiges Gebiet ein, welches zum Hause Sinzenich bei Zülpich gehörte. 104) Diese durch einen eigenen, seit 1550 bezeugten Schultheißen verwaltete Grundherrlichkeit ist vermutlich von Haus Rath, das viel Streubesitz in der Gegend hatte, an das entlegene Sinzenich gekommen, da die Herren von Sinzenich gegen Ende des 14. Jahrhunderts von denen v. Roide sich abgezweigt haben. 105)

Der Rechtsbereich der Immunität wie ihre räumlichen Grenzen lassen sich, da direkte Archivalien kaum vorliegen, nicht genau bestimmen. Dieselbe umfaßte Mittelscheven – Flurname „auf Vogts Garten“; hier auch das Haus des Sinzenicher Schultheißen Anton Dahmen vom Jahre 1689 –, ging westwärts bis zum Beestentaler Siefen, dehnte sich aber hauptsächlich östlich der Bleibach bis zum Bachgraben, Hahnenbergskreuz (Karte Nr. 22), Klausenthalspütz (Nr. 23) aus. 106)

Der jülichsche Dingstuhl Kalenberg = Gericht Voissel ist das am wenigsten abgerundete Gebiet. Auffallend ist zunächst der Wechsel des Gerichts. 1493 – 1516 107) siegeln die Schöffen des Gerichts Voissel mit dem nämlichen Siegel, welches später 108) der Dingstuhl Kalenberg führt. So spricht auch das Kalenberger Weistum, das bei der Jülicher Erkundigung 1555 aufgezeichnet wurde, nur von einem Herkommen von wohl 40 Jahren. 109) Von 1674 an tagt das Gericht aber wieder an alter Stätte, wo der neue Schultheiß Johan Dahmen seinen Wohnsitz hatte, und nennt sich „Callenberger Dingstuhl als zu Vossel“. Entstanden ist auch dieses dem Amte Nideggen zugeteilte Gericht durch Abtrennung von Heimbach, „wie überhaupt Heimbach von seiner alten Herrlichkeit viel an Nideggen hat abgeben müssen. 110) In dem wohl dem 14. Jahrhundert entstammenden Weistum 111) wird „deß ambts Heimbach bezirk und hochheitt“ östlich begrenzt von der mehrfach erwähnten Hohen Staße, die vom Düttling über Vossel – dieses einbeziehend – nach Keldenich geht. Der Kalenberger Grenzumgang 1577 verschiebt aber die Grenze zwischen den beiden jülichschen Ämtern nach Westen bis an den „Nonnenknipp“ – dem Kloster Hoven gehörend –, und Vossel bildet mit dem größern Teile des Waldgebietes zwischen der Hohen Straße und der Urft den Grundstock des Gerichtsbezirks, der dann gleichsam mit zwei Fangarmen, nördlich mit Wielspütz, Bescheid, Lückerath, südlich mit Teilen von Wallenthal, Scheven, Kalenberg, das blankenheimsche Gebiet umspannt. Beachtenswert für die Entstehung des Gerichtes ist der Umstand, daß die sämtlichen Walenorte jülichschen Gebietes sind. Ein Hoflehn zu Kalenberg, welches 1423 Wilhelm v. Ossendorf 112) als jülichsches Erbmannlehn erhielt, ist die Grundlage der Ausdehnung des Gerichtsbezirkes hierher und der Errichtung des Dingstuhls daselbst geworden.

Über die Grenzen des jülichschen Territoriums läßt sich aus den in der Einführung genannten Grenzbegängen und Lagerbüchern folgendes entnehmen. Westlich der Hohen Straße stimmen dieselben mit denen der heutigen Bürgermeisterei Bleibuir überein, angefangen vom Langendall, wo die Blankenheimer Grenze die Straße schnitt. Die Grenzen des südlichen Ausläufers bei Scheven und Kalenberg sind gemeinsam mit den bereits skizzierten drei andern Gebieten. Die alten Halden bei Köttingen waren umstritten. Unterhalb Scheven am Altenberg hängt der jülichsche Besitz um Kalenberg, der nach den genaueren Angaben von 1577 bis zur Grasmaar (Karte Nr. 14) und zum Apfelpütz (Nr. 13) ging, von Blankenheim und Sinzenich eingeengt, nur durch einen schmalen Streifen von 200 m mit dem Großteil zusammen, ein Zeichen späterer Angliederung. Die Abgrenzung des Nordzipfels mit Lückerath von Bleibuir und Schützendorf ist heute naturgemäß noch um vieles schwieriger als um 1660, da der biedere Blankenheimer Schultheiß Niclaß Pfleumer an seinen gnädigen Herrn schrieb: „die gulische und blankenheimer guetter (sind) dergestalt under einander gemengt, also das sich nit woll daraußer zu reißen ist.“ Jedoch dürfte die Wiedergabe der beiden Karten zum Grenzbegang von 1669 in unserer Skizze im großen und ganzen ein richtiges Bild ergeben, ohne daß hier eine weitergehende Begründung der Einzelheiten erfolgen kann. 113)

Zusammenfassend wäre zu sagen, daß die Jülicher Grafen ihre territoriale Herrschaft im südlichen Zülpichgau als Erben der alten Gaugrafen von Bruno von Hengebach her, sei es auf Grund der Landgerichtsbarkeit, sei es als Grundherren der Wallonischen Siedler, gewonnen und dann aus der Hochstadenschen Hinterlassenschaft durch Walram von Bergheim weiter ausgedehnt haben. Neben ihnen haben, am wahrscheinlichsten ausgehend von einer Prümer Vogtei über Bleibuir, auch Eifeler Dynastengeschlechter nacheinander Fuß gefaßt und ihr Ländchen durch Erwerb von Rodeorten einheimischer Ritterschaft vergrößert, bis der Graf von Blankenheim es 1725 für geraten hielt, sich durch anderweitigen Gebietsaustausch den Pranken des jülichschen Löwen zu entwinden. Durch die Zersplitterung in die beiden Ämter Nideggen und Münstereifel sowie durch die Unterherrschaften Dreiborn, Heistert und Sinzenich blieb jedoch die territoriale Zerrissenheit weiterbestehen.

Nachschrift. Eingangs wurde bereits gesagt, daß die Umlegung der Feldflur meiner Heimat mir Veranlassung zu einer eingehenden Beschäftigung mit den Flur- und Ortsnamen geworden ist. Auf den Wert der für die Siedelungs- und Territorialgeschichte gewonnenen Ergebnisse brauche ich nicht mehr hinzuweisen, möchte aber nicht unterlassen, zum Schlusse noch zu betonen, wie wichtig die zeitige Erforschung der Flurnamen gerade in den Umlegebezirken ist. Einmal infolge der vollständigen Änderung, die das Landschaftsbild erfährt. Nicht nur die einzelnen Parzellen verschwinden, die durch ihre eigenartige Gestaltung oder besondere Merkmale richtungsweisend für die Orientierung waren, es wird vielmehr die für die Siedelungsgeschichte so wichtige alte Gewannlage durch die neuen Pläne vollständig aufgelöst. Die in der Landschaft besonders charakteristischen Reeger und Abhänge werden gebrochen, alte Grenzgräben eingeebnet, Marksteine beseitigt. Was aber flurgeschichtlich sich am verhängnisvollsten auswirkt, ist die Neuordnung des Wegenetzes; dabei verschwinden zumeist die sogenannten „Grünen Wege“, Trümmer oft uralter Verkehrsstraßen, die noch hie und da sich erhalten haben. Alles in Allem so durchgreifende Veränderungen im Gelände, daß selbst der Landmann sich im einzelnen nicht mehr auskennt und die nachfolgende Generation erst recht nicht mehr sich ein zutreffendes Bild von der Gestaltung der Heimatflur in der Vergangenheit machen kann. Aber nicht allein die Grundlage zum Verständnis der Flurnamen schwindet, wertvolle Namen selber kommen bei der Neuanlage des Flurbuches in Abgang, während andere belanglose oder gar infolge der veränderten Lage-Verhältnisse unrichtig gewordene aufgenommen und weitergeführt werden. Und es wäre doch die Neuanlage der Flurbücher eine ganz einzigartige Gelegenheit, eigentümliche, sinnvolle und inhaltreiche Flurnamen, 114) und zwar in der richtigen ursprünglichen Lautform, der Nachwelt weiterzugeben. Haben ja die Vermessungsbeamten der preußischen Landesaufnahme aus dem Osten wohl noch mehr als ihre französischen Vorgänger durch Unverstand und Willkür in der Aufzeichnung der Flurnamen gesündigt. 115) Die gestellte Aufgabe kann aber nicht allein von der Kartei des Flurnamenarchivs aus gelöst werden, wie es heute geschieht, sondern erfordert die Zusammenarbeit mit den Heimatgeschichtlern, vor allem aber auch mit den an Ort und Stelle im Umlegeverfahren tätigen, hierfür besonders zu schulenden Beamten des Kulturamtes selber, das durch die Pflege auch dieser geistigen Belange sicher seinem schönen Namen in erhöhtem Maße gerecht würde.





Quellennachweise









Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein, Heft 129, 1936, S. 51–78.
*) Gliederung Nikola-Reinartz.de


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